Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenter Jahrgang. 1846. (7)

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Kosten auoͤgeliefert; ed bleibt jedoch dem requirirten Staate überlaffen, ob er dem 
Auslieferungsantrage Folge geben wolle, bevor er die Regierung des drikken Staa- 
tes, welchem der Verbrecher angehört, von dem Antrage in Kenntniß gesetzt und 
deren Erkladrung erhalten habe, ob sie den Angeschuldigten zur eigenen Bestrafung. 
reclamiren wolle. 
Artikel 40. Verbindlichkeit zur Annahme der Auslieferung. — 
In denselben Fällen, wo der eine Staat berechtigt ist, die Auslieferung eines Be- 
schuldigten zu fordern, ist er auch verbunden, die ihm von dem andern Staate an- 
gebotene Auolieferung anzunehmen. 
Artikel 31. In Criminalfällen, wo die persönliche Gegenwart der Zeugen 
an dem Orte der Untersuchung nothwendig ist, soll die Stellung der Unterthanen 
ded einen Staates vor das Untersuchungsgericht des andern zur Ablegung des Zeug- 
nisses, zur Confrontation oder Recognition, gegen vollständige Vergütung der Rei- 
sekosten und des Versäumnisses nie verweigert werden. 
Artikel 43. Oa nunmehr die Fülle genau bestimmt sind, in welchen die 
Auslieferung der Angeschuldigten oder Gestellung der Zeugen gegenseitig uscht ver- 
weigert werden sollen, so hat im einzelnen Falle die Behörde, welcher sie obliegt, 
die bisher üblichen Reversalien über gegenseitige gleiche Rechtowillfährigkeit nicht 
weiter zu verlangen. 
In Ansehung der vorgängigen Anzeige der requirirten Gerichte an die vorge- 
setzten Behörden bewendet es bei den in beiden Staaten deshalb getroffenen Anord- 
nungen. 
UI. Bestimmungen rücksichtlich der Kosten in 
Civil= und Criminalsachen. 
Artikel 48. Gerichtliche und außergerichtliche Proceß und Untersuchungs- 
kosten, welche von dem competenten Gericht det einen Staates nach den dort gelten- 
den Vorschriften festgesetzt und ausdrücklich für beitreibungsfähig erkläre worden 
sind, sollen auf Verlangen dieses Gerichto auch in dem andern Staate von den 
daselbst sich aufhaltenden Schuldner ohne weiteres erecucivisch eingezogen werden. 
Artikel H. In allen Eivil= und Criminalsachen, in welchem die Bezah- 
lung der Unkosten dazu unvermögenden Yersonen obliegt, haben die Behörden des 
einen Staates die Requisitionen der Behörden des andern sportel= und stempelfrei
	        
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