Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenter Jahrgang. 1846. (7)

18 46. 7 
2) mit dem Gesetz uͤber den Eivilstaaködlenst geschehen. 
25) Wir sind mit den getreuen Ständen einverstanden, daß der vorgelcegt 
gewesene Gesetz-Entwurf wegen Aufhebung des Mahlzwangs den Zweck wahr, 
scheinlich nicht vollständig erreicht haben würde, underrtheilen der dabei in Vorschlag 
gekommenen anderweitigen Art und Welse zur Beförderung freiwilliger Ablösungen 
dieses Zwangs Unsere Genehmigung, daß ndmlich ein Sechstel der an die zwangs- 
berechtigte Mühle zu leistenden Entschädigung in dem Falle auf die bandeöcasse 
übernommen werde, wenn die Ablösung in den nächsten drei Jahren, also bis zum 
1. März 1810 erfolgt und wenn der Zinsherr der betreffenden Mühle den gleichen 
Betrag zu diesem Zwecke gewährt, und zwar unter der fernerweiten Bestimmung, 
daß dieses Drittheil der Entschadigungssumme lediglich zur Ablösung der auf der 
hle ruhenden dinglichen Abgaben verwendet werden muß. Wir werden hier- 
nach Unsere Cammer anweisen, während des oben bemerkten Zeitraums die ge- 
schehenden Ablösungen ebenfalls durch Auszahlung des sechsten Theils der eintre- 
tenden Entschadigung zu erleichtern. 
Was dagegen die bei dieser Veranlassung gewünschte Ertheilung von noch 
mehr Concessionen zum Mehlhandel betrifft, so muß es bei dem dieserhalb beste- 
benden'Grundsatze so lange sein Bewenden behalten, bis das Mühlenwesen eine 
günstigere Gestaltung gewonnen haben wird. 
20) Der Antrag, durch ein Gesetz zu bestimmen, daß die Wiesen nur bis zum 
1. Mai behütet werden dürften, soll reiflich erwogen werden und, insofern nicht 
erhebliche rechtliche Bedenken entgegenstehn, Gewährung finden. 
20 Die schließliche Auseinandersetzung Unferer Landes= und Cammercafse 
wird, nachdem die getreuen Stände ihre Zustimmung zu den hierbei zu befolgenden 
Grundsätzen gegeben haben, nunmehr rücksichtlich der durch die Zell-Verträge 
see *3 verfügt werden, wogegen auf den Wunsch des Land- 
7 wegen der mit der Juriodiction verbundenen Einkünfte und Ausgaben ein- 
schließlich der Regierungs- Canzlel-Gefälle und der Ureheilspränumerations-Casfe 
die Verhaltnisse in ver durch die höchste Resolution vom 13ten November 1839 
festgesetzten Art und Weise bis auf Weiteres forkbestehen sollen. 
28) Das Gesetz wegen Aufhebung der stillschweigenden Hopetheken wird, 
nach erfolgter Zustimmung der getreuen Stände, erlassen werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.