1847. 97
& XXIV. Verorbunug
vom 25. Juni 1847, den Erlaß des Eingangszolles für Getreide, Hülsen-
früchte, Mehl und andere Mühlenfabrikate betreffend.
Wir Friedrich Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu
Schwarzburg, Graf zu Hohnstein, Herr zu Arnstadt, Sondershausen,
Leutenberg und Blankenburg u. s. w.
finden Uns in Betracht des stets noch fortdauernden ungewöhnlichen hohen Stan-
des der Getreide-Preise, sowie des Umstandes, daß wider Erwarten Verzeh-
rungögegenstände auch unmittelbar aus dem Vereinsauslande bezogen werden, auf
dem Grunde einer unter den Regierungen des Zollvereins bestehenden Vereinbarung
zu verordnen bewogen:
Daßb der Eingangs-Zoll von Getreide, Hülsenfcüchten, Mehl und anderen
Mühlenfabrikaten, als: geschroteten und geschälten Körnern, Graupen, Gries,
Grütze und gestampfter oder geschälter Hirse, welche von jebt an bis und mit dem
30. September d. J. aus dem Vereinsauslande nach der Oberherrschaft Unseres
Fürstenthums eingeführt werden, der Eingangszoll ganzlich erlassen werden soll.
Diejenigen, welche Getreide, Hülsenfrüchte, Mehl oder andere Mühlenfabrikate
der gedachten Art aus dem Vereingauslande nach der Oberherrschaft des Fürsten-
thums etwa beziehen oder einzuführen beabsichtigen, haben vorgängige Anzeige da-
von bei der dem Bestimmungsorte nächstgelegenen Steuerhebestelle zu machen und
von dieser über die Bedingungen für den Genuß der Zollfreiheit weitere Eröffnung
zu gewärtigen.
Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig vollzogen und mit Unse-
rem Fürstl. Insiegel bedrucken lassen.
So geschehen
Rudolstadt, den 25. Juni 1847.
(L. S.) Friedrich Günther, J.i.S.