Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achter Jahrgang. 1847. (8)

1847. 97 
& XXIV. Verorbunug 
vom 25. Juni 1847, den Erlaß des Eingangszolles für Getreide, Hülsen- 
früchte, Mehl und andere Mühlenfabrikate betreffend. 
Wir Friedrich Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu 
Schwarzburg, Graf zu Hohnstein, Herr zu Arnstadt, Sondershausen, 
Leutenberg und Blankenburg u. s. w. 
finden Uns in Betracht des stets noch fortdauernden ungewöhnlichen hohen Stan- 
des der Getreide-Preise, sowie des Umstandes, daß wider Erwarten Verzeh- 
rungögegenstände auch unmittelbar aus dem Vereinsauslande bezogen werden, auf 
dem Grunde einer unter den Regierungen des Zollvereins bestehenden Vereinbarung 
zu verordnen bewogen: 
Daßb der Eingangs-Zoll von Getreide, Hülsenfcüchten, Mehl und anderen 
Mühlenfabrikaten, als: geschroteten und geschälten Körnern, Graupen, Gries, 
Grütze und gestampfter oder geschälter Hirse, welche von jebt an bis und mit dem 
30. September d. J. aus dem Vereinsauslande nach der Oberherrschaft Unseres 
Fürstenthums eingeführt werden, der Eingangszoll ganzlich erlassen werden soll. 
Diejenigen, welche Getreide, Hülsenfrüchte, Mehl oder andere Mühlenfabrikate 
der gedachten Art aus dem Vereingauslande nach der Oberherrschaft des Fürsten- 
thums etwa beziehen oder einzuführen beabsichtigen, haben vorgängige Anzeige da- 
von bei der dem Bestimmungsorte nächstgelegenen Steuerhebestelle zu machen und 
von dieser über die Bedingungen für den Genuß der Zollfreiheit weitere Eröffnung 
zu gewärtigen. 
Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig vollzogen und mit Unse- 
rem Fürstl. Insiegel bedrucken lassen. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 25. Juni 1847. 
(L. S.) Friedrich Günther, J.i.S. 
 
	        
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