Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achter Jahrgang. 1847. (8)

100 1847. 
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Minima ver, so sind sie mik 5 Kreuzer zu berechnen. Dagegen findet von der 
Umze ab eind solche Vergütigung für den-Diopensations. Veslust nicht ferner 
statt; es wird daher die Unze in der üblichen Weise zu B8 Drachmen, die 
Drachme zu 3 Serupeln, der Serupel zu 20 Gran, die Drachme also zu 60 
Gran berechnet. Aus Obigem folgt zugleich, daß bei Arzueien, für welche der 
Unzpreio in der Tare ausgeworfen ist, mit 15 Unzen Civil, oder 111 Unzen 
Modicinal, Gewicht der Preis des ganzen Pfundes eintritt. Wenn demnach 
1 unze 4 Krenzer kesttt., so kosten 111 Unzen 45 Kreuzer; eben so viel kosten 
12 Unzen, und jede Menge, welche Früschr 1I| und 12 Unzen liegt, Wird 
über 1 Pfd., z. B. 20 Unzen verschrieben, so geschieht die Berechnung nach 
folgendem Ansatze: 12 Unzen kesten 15 Kreuzer; es kosten also 20 Unzen 1 Fl. 
15 TKr 
Von denjenigen Flüssigkeiten, welche in der Tare mit einem Stern Ibezeich- 
net sind, werden 27, von allen übrigen 32 Trepfen auf den Scrupel berechnet. 
In allen Fällen, wo auf dem Recepte bestimmte, auf die Tare Bezug habende 
Angaben fehlen, müssen diese durch eine Bemerkung des Apothekers ergänzt 
werden. Wenn daher z. B. zu einem geistigen Insuso zu 6 Unzen Colatur 8 
Unzen Wein oder Weingeist genommen sind, oder bei einer Pillem-Masse elne 
dem Apotheker anheim gestellte Menge irgend eines Mittels zugesezt worden, 
so muß dieses auf dem Recepte genau bemerkt werden. 
Bei allen auf Recepten vorkommenden, in der Taxe nicht befindlichen Arznei- 
mitteln wird der Hreis ähnlicher in derselben enthaltener zur Norm genommen, 
und das Arzneimittel, nach welchem die Festsetzung des Preises erfolgt ist, auf 
dem Recepte bemerkt.
	        
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