Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achter Jahrgang. 1847. (8)

1847. 
Sind Wachs-Kapfeln * verschrieben, oder ist deren Anwendung überhaupt 
unumgänglich nothwendig, so werden obige Sätze umden vierten Theil 
Fuchlbuns es müssen vonnech 12 Stück solcher Pulver carxirt werden mit 
Für Mengung und Diepensation eines groben Pulvers oder einer Quantitat 
Specito mit Kapsel, Convolut und Signatur: bio inel. 6 Unzen . . 
--1z . 
Bei groͤßeren Quantitaͤten fuͤr jedes Pfund 
Bei Divisionen grober Pulver und Species werden i siüe dispensaioon jedes einzel- 
nen Packeto, inel. Mengung, Kapseln, Convolut und " Signatur, bei einem 
Inhalt o inel. 1 un Unzen 
hei ! Duancichn pio Pfund . 
d40 #ao von Morsellen bio * ½ Unzen . «. ....... 
Vetqkoßckanuantctåtenpro Pfu d ·«««.·««· 
Fude Dispensiren der Morsellen, im Fall si e imn, eingewickele werden sollen, 
kemmen die für dispensirte Pulver geltenden Sätze in Anwendung. 
Anhaltendes Reiben, alo Erttnction dect Quetksilbers i in jeder Auantitat u. s w. 
(fro Stunde 
ur Barttun eines Amalgamé, die unze s.....· 
FurdaöContundirenomec Substanz bio inel. !1tn„n— -...—.. 
12 . 
Vei groͤßeren Quantitäten für jedes, dao Zuant. von Unzen ibersteigende fd 
Fuͤt die Mischung zweier oder mehrerer, fluͤssiger oder nicht fluͤssiger Arznei- 
mittel, zur Anfertigung einoc zum innem oder dußern Grbrauh bestimmten 
Akzuel und für die Verabreichung dorfelben bis incl. 12 Un 
J größeren MN für jedes, das- Duantam von 12 unzen ienincide pin 
der Mischung.“ ---· 
Anmerk. 1. Findet bei der Anfertigung einer flüsssgen Arznes die Solution 
aes Ertracies, eine wannr Aufldsung, die Vereitung ciner Ocl-, Gummi-, Harz., 
Vachs- und Balsam-Emulsion, eine Auflösung des Phosphors in fenten, aͤtherijchen 
deenn .w., die Bereitung einer Saturation, elne Fillwation Statt, so kommt der für. 
ido ebengenanmten Arbeiten ausgeworfene Preis in Anwendung, wogegen für die in sol- 
den Faͤllen etwa noch zu bewirfenden auderweitigen Beimischungen obiger, fuͤr die 
##eun einer Arzurt im Allgemeinen festgesetzter Prric nicht noch besonders in An- 
tcnung zu bringen ist. In allen übrigen Fällen wird von den zur Anfertigung einer 
bssigen Arznei nöthigen Arbeiten, für welchr berrits ein bestimmter Preis feslgeseht ist, 
B. Decoction, Infusion, Digestion, Bereitung einer Samen- -Emussion u. s. f., jede 
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