Geletzlammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Meuntes Stück vom Jahr 1847.
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XXVI. Bekanntmachung v
des Fürstl. Consistoriums d. d. 14. Juli 1847, die nähere Bestimmung der
Verordnung vom 10. Der. 1818, wegen Julassung von Schulkindern
als Taufzeugen betreffend.
Nachdem Wir in Erfahrung gebracht haben, daß die unter dem zehnten De-
cember 1818 von Uns erlassene Verordnung, nach welcher es nur dann gestattet
sein soll, Schulkinder zu Gevattern zu wählen, wenn deren Stelle durch confir-
mirte Personen vertreten wird, vielfach mißverstanden worden ist, so finden Wir
Uns bewogen, folgende nähere, aus der Natur der Sache hervorgehende Bestim-
mung zu geben:
1) Eo ist blos nachgelassen, Schurkinver zu Gevattern zu wählen, nicht aber
Kinder, die noch gar nicht in die Schule gehen.
2) Eg sind jedoch auch nur solche Schulkinder als Pathen zulässig, welche nahe
anm Confirmationsalter stehen, also schon einen Begriff von der Bedeutung
der Pflichten baben, die sie durch eine Pathenstelle übernehmen, und das
Glaubenöbekenntniß kennen, auf welche dao Kind getauft wird.
3) Dieselben werden wohl als Pathen in das Kirchenbuch eingetragen, müssen
sich aber bei der Taufhandlung von einer confirmirten Person vertreten las-
sen, ohne sich selbst mit in die Reihe der Pathen zu stellen.
Rudolstadt, den 17. Juli 1827.
Fürstl. Schwarzburg. Conskstorinm.
Ketelhodt.
K. A. Paler.
Fürfl Schw. Onndolll. Gesesamms. VI. 10