Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achter Jahrgang. 1847. (8)

1847. 9 
nehmungen und Nachrichten uͤber schleichhaͤndlerische Bewegungen mitzutheilen, 
und sich uͤber die dagegen zu ergreifenden Maaßregeln zu besprechen. 
Artikel 16. 
Die gegenwärtige Uebereinkunft soll ratifizirt, und die Ratifikationen derselben 
sollen zu Cöln binnen acht Wochen oder, wo möglich, früher ausgewechselt werden. 
Die Dauer dieser Uebereinkunft richtet sich nach der im Artikel 30 des Han- 
dels= und Schiffahrts-Vertrages vom 1. September 184 festgesetzten Fristz sie 
wird daher bis zum 1. Januar Eintausend Achthundert Ein und Fünfzig, und so 
auch fortgesetzt, von einem Jahre zum andern, in Kraft und Wirksamkeit bleiben, 
im Fall daß sechs Monate vor Ablauf der oben erwähnten Frist weder von Seite 
des einen noch ded andern der hohen kontrahirenden Theile eine Kündigung des 
vorgedachten Vertrags erfolgt sein sollte. 
Zur Urkunde dessen, haben die beiderseitigen Bevollmächtigten die gegenwär- 
tige Uebereinkunft unterzeichnet und derselben ihre Siegel beigedrückt. 
So geschehen und doppelt ausgefertigt zu Brüssel am 26. Juni Eintausend 
Achthundert Sechs und Vierzig. 
(unterz.) Selmentag. Morel. 
.(L. S.) (I. S.) 
Zunoilin. 
(I. S.) 
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