Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achter Jahrgang. 1847. (8)

124 1847. 
XXVII. Bekanntmachung 
des Fürstl. Geheimen-Rathö-Collegium d. d. 15. Juli 1847, den zwischen 
den Kronen Preußen und Großbritannien abgeschlossenen Vertrag über gegen- 
seitigen Schutz der Autoren-Rechte gegen Nachdruck und 
Nachbildung k. u. betreffend. 
Nachdem das diesseitige Geuvernement zugleich mik den Großherzoglichen und 
Herzoglich Süächsischen, Fürstlich Schwarzburg = Sondershausenschen und Reußi- 
schen Regierungen den Bestimmungen des nachstehenden, unter dem 13. Mai 1816 
zwischen den Kronen Preußen und Großbritannien abgeschlossenen Vertrages über 
gegenseitigen Schutz der Autoren-Rechte gegen Nachdruck und Nachbildung und 
über Herabsetzung der englischen Einfuhrzölle von hierlands erschienenen Büchern 2c, 
sowie den Bestimmungen des dazu gehörigen Protokolls vom nämlichen Tage durch 
Accessions-Akte d. d. Berlin den 1. Juli 1847 beigetreten und von den ursprüng- 
lich kontrahirenden belden Mächten in den Vertrag aufgenommen worden ist: so 
wird solches andurch mit dem Bemerken bekannt gemacht, daß 
1) der gedachte Vertrag hinsichtlich des FürstenthumS Schwarzburg-Rudol- 
stadt und der übrigen genanneen Staaten dee Thüringischen Zoll= und 
Handels-Vereins vom heutigen Tag an in Kraft tritt und daß 
2) der Beitritt der Königlich Süchsischen und Herzoglich Braunschweigschen 
Regierung zu demselben Vertrage bereits früher durch Accessions-Akte vom 
21. August 1816 und vom 30. März 1837 erfolgt istz 
daß ferner « « 
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benden englischen Werke bei dem Königlich Preußischen Ministerium dergeist- 
lichen, Unterrichts-und Medizinal-Angelegenheiten zu Berlin bis auf Wei- 
teres auch für das Großherzogthum Sachsen und die Ubrigen beitretenden 
Thöüringischen Staaten wirksam ist, und daß endlich 
4) die Stempelung der in dem Fürstenthume oder in irgend einem andern 
der am Vertrage Theil nehmenden deutschen Staaten erschienenen Bü- 
cher und Musikalien, welche nach Artikel V des Vertrages die Anwen- 
dung der im Artikel IV stipulirten Zollermaßigungen bei der Einfuhre in das
	        
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