Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achter Jahrgang. 1847. (8)

126 1847. 
Koͤniglich Großbritannischen militdrischen Bath-Ordens, Großkreuz des Koͤnig- 
lich Hannoverschen Guelphen-Ordens, außerordentlicher Gesandter und bevoll- 
maͤchtigter Minister Ihrer Großbritannischen Majestaͤt bei Sr. Majestaͤt, dem 
Könige von Preußen; 
welche, nachdem sie sich gegenseitig ihre Vollmachten mitgetheilt und dieselben 
in guter und gehöriger Form befunden, die folgenden Artikel vereinbart und abge. 
schlossen haben: . 
Artikel I. 
Die Autoren von Büchern, dramatischen Werken oder musikalischen Kompo- 
sitionen, und die Erfinder, Zeichner#oder Verfertiger von Stichen und Werken 
der Bildhauerkunst, sowie die Autoren, Erfinder, Zeichner oder Verfertiger von 
irgend einem andern Werke der Literatur und der schönen Künste, für welches die 
Gesetze Preußens und Großbritanniens ihren eigenen unterthanen ein ausschließ- 
liches Recht zur Vervielfältigung gegenwärkig beilegen oder in Zukunft ertheilen 
mögen, sollen im Betreff eines jeden solchen Werkes oder Gegenstandes, der in 
dem einen der beiden Staaten zuerst erschienen ist, in dem andern Staate das gleiche 
ausschließliche Recht zur Vervielfältigung genießen, als dem Autor, Erfinder, 
Zeichner oder Verfertiger eines gleichartigen Werkes geseßlich zustehen würde, 
wenn es in diesem andern Staate zuerst erschienen wäre; gegenseitig mie den glei- 
chen geseblichen Rechtsmitteln und gleichem Schutze gegen Nachdruck und unbe- 
fugte Vervielfältigung. 
Die gesetzlichen Vertreter oder Rechtsnachfolger der Autoren, Erfinder, 
Zeichner oder Verfertiger sollen in allen diesen Beziehungen auf demselben Fuße be- 
handelt werden, wie die Autoren, Erfinder, Zeichner oder Verfertiger selbst. 
Artikel M. 
Niemand soll in einem der beiden Staaten ein Recht auf den durch den vor- 
stehenden Artikel verheißenen Schutz haben, bis das Werk, in Betreff dessen ein 
ausschließliches Recht zur Vervielfältigung in Anspruch genommen wird, Seitens 
des ursprünglichen Autors oder seiner gesetzlichen Vertreter oder Rechtsnachfolger 
in nachstehender Weise zur Einregistrirung gebracht worden ist: 
1) wenn das Werk zuerst innerhalb des Gebietes Seiner Majestät,, des Königs 
von Preußen, erschienen ist, muß dasselbe in das Registrirungs-Buch des 
Buchhändler-Vereins in London eingetragen werden;
	        
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