Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achter Jahrgang. 1847. (8)

128 18.47. 
nerhalb des Preußischen Gebietes erschienen sind und gesetzllch in das vereinigte 
Koönigreich eingeführt werden dürfen, lediglich die in der hier folgenden Liste spezi- 
sicirten Zollsätze gelegt werden, und zwar: 
Zölle auf Bücher, nämlich: 
L. S. d. 
Werke, ursprünglich im vereinigten Königreiche heraus- 
gegeben und in Preußen wieder erschienen, der Zentner 2. 10. 0 
Werke, nicht ursprünglich im vereinigten Konigreiche ber- 
ausgegeben, der Zentnrner 0. 15. ö. 
Stiche oder Zeichnungen: 
schwarz oder kolorirt, einzeln ein jedeses 0. O. 07#. 
gebunden oder geheftet, das Dutzend.. DpD. OD. 11. 
Es versteht sich, daß alle Werke, von denen ein Theil urspruͤnglich in dem 
vereinigten Koͤnigreiche herausgegeben war, als „Werke ursprünglich im vereinig- 
ten Königreiche herausgegeben und in Preußen wieder erschienen“ betrachtet und 
dem Zolle von 50 Shillings für den Jentner unterworfen werden, obgleich diesel- 
ben auch Original- Sachen, die anderswo herausgegeben sind, enthalten mögen; 
es sei denn, daß solche Original-Saihen an Masse wenigstens dem Theile des 
Werkeö gleich wären, der ursprünglich in dem vereinigten Königreiche herausgege- 
ben ist, in welchem Falle das Werk nur dem Zolle von 15 Shilling für den Zent- 
ner unterworfen sein soll. 
Artikel V. 
Man ist übereingekommen, daß Stempel nach einem den Zollbeamten des ver- 
einigten Königreiches bekannt zu machenden Muster angeschafft werden und daß die 
Municipal= oder sonstigen Behörden der verschiedenen Städte Preußens damit 
alle Bücher stempeln sollen, welche zur Auefuhre nach dem vereinigten Königreiche 
bestimmt sind. Nur diejenigen Bücher sollen in Gemähheit dieser Uebereinkunft, 
soweit dieselbe sich auf die Jollsäze bezieht, zu welchen solche Bücher zuzulassen 
sind, als in Preußien erschienen angesehen werden, welche nach ihrem Titelblatte 
alö in einer Stadt oder einem Nlatze innerhalb des Preußischen Gebietes erschie- 
nen sich darstellen und welche gehörig durch die zuständige Munizipal= oder 
sonstige Behörde irgend einer t Stadt oder cines Nlatzes in Preuhen gestempelt 
worden sind.
	        
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