1847. 129
Attikel vI.
Keine Bestimmung dieser Uebereinkunft soll so ausgelegt werden, daß dieselbe
das Recht der beiden hohen Theile beeintraͤchtigte, die Einfuhre solcher Buͤcher
nach seinem eigenen Gebiete zu verhindern, welche nach seiner inneren Gesetzgebung
oder in Gemaͤßheit seiner Vertraͤge mit anderen Staaten fuͤr Nachdruͤcke oder Ver-
letzungen des ausschließlichen Rechtes zur Vervielfaͤltigung erklaͤrt werden.
.„Artikel VII.
Im Falle einer der beiden hohen contrahirenden Theile mit irgend einer drit-
ten Macht einen Vertrag über internationalen Schutz des Rechtes zur Verviel-
fältigung abschließen würde, soll eine Bestimmung, welche der in dem vorhergehen-
den Artikel enthaltenen entspricht, in solchen Vertrag aufgenommen werden.
Artikel VIlI.
Oiejenigen deutschen Staaten, welche zusammen mit Preußen den Zoll-
und Handels-Verein bilden, oder welche dem gedachten Vereine spater
noch sich anschließen moöchten, sollen das Recht haben, gegenwärtiger Uebereinkunft
beizutreten. Bücher, Stiche und Zeichnungen, die in einem Staate, welcher auf
solche Weise Theilnehmer an dieser Uebereinkunft wird, erschtenen und aus einem
andern Staate, der auch Theilnehmer an derselben ist, ausgeführt werden, sollen
in Gemähheit dieser Uebereinkunft so angesehen werden, alo seien sie auo dem Lande
ihres Erscheinens ausgeführt worden.
Artikel K.
Die gegemwärtige Uebereinkunft soll vom 1. September 1816 ab in Wirksam-
keit treten. Dieselbe soll fünf Jahre von diesem Datum an und von da ab weiter
bis zum Ablaufe eines Jahres nach der Aufkündigung i in Kraft bleiben, welche
von einer oder der andern Seite zu irgend einer Zeit nach dem 1. Septenbber. 1851
erfolgen möchte.
Artikel X.
Die gegenwärtige Uebereinkunft soll ratificirt und die Auswechselung der
Ratifications-Urkunden zu Berlin binnen zwei Monaten oder wo moͤglich fruͤher
bewirkt werden.