130 1847.
Zu Urkund dessen haben die respektiven Bevollmaͤchtigten dieselbe unterzeichnet
und derselben ihre Siegel beigedruckt.
Geschehen zu Berlin am 13. Mai im Jahre Unseres Herrn 1846.
(gez.) Canitz. (ccz.) Westmorland.
(L. S.) (L. S)
Verhandelt Berlin am 12. Mai 1840.
Die unterzeichneten Bevollmächtigten Seiner Majestät, des Königs von
Preußen und Ihrer Majestät, der Königin von Großbritannien und Irland tra-
ten heute zusammen, um den auf Grund der stattgefundenen Verhandlungen ent-
worfenen Verkrag wegen des gegenseitigen Schutzes der Autoren-Rechte gegen
Nachdruck und unbefugte Nachbildung zu unterzeichnen.
Nachdem die beiden auögefertigten Exemplare des Vertrages geprüft und den
getroffenen Verabredungen nach Form und Inhalt entsprechend befunden worden,
schritten die Bevollmächtigten zu deren Unterzeichnung, jevoch unter folgenden Be-
dingungen, welche, obwohl sie nicht dazu geeignet erschienen, in den Vertrag selbst
aufgenommen zu werden, dennoch auch bei Ertheilung der Ratifikation so betrach-
tet werden sollen, als seien sie durch dieselbe mitgenehmigt worden:
1) Zu Artikel U.
Beide Regierungen verpflichten sich, daß die Gebühren, welche für die Ein-
tragung in das Verzeichniß bei dem Preußischen Ministerium der geistlichen,
Unterrichts= und Medizinal-Angelegenheiten oder in das Registrirungs-Buch
des Buchhändler-Vereins zu London ekwa erhoben werden, den Betrag von
Zehen Silbergroschen Preußisch Courant oder Einem Shilling Sterling für
die Eintragung eines einzelnen Werkeg nicht übersteigen dürfen, wie es bereits
von Seiten Großbritanniens in dem Schreiben des Handelsamtes vom
2. April 1844 Hüt. E. erkldrt worden ist.
2) Zu demselben Artikel.
In Preußen soll die Ablieferung des Frei-Eremplars an das Ministerium
der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten zu Berlin, in
Großbritannien an den Buchhändler-Verein zu London erfolgen.