1847. 131
3) Zu Artikel W.
Beide Regierungen sind darüber einverstanden, daß der Zoll von der Ein-
fuhre von Noten aus Preußen nach Grohbrikannien nicht höher gestellt wer-
den darf, alo derjenige ven Büchern, dle aud Preußen nach Großbritannien
eingeführt werden-
1) Zu Artikel v.
Mit Bezug auf die im Artikel II, der Parlaments-Akte (5 und 6 Victoriao
cap. 15 vom 1. Juli 1812) gegebene Auslegung des Werteg „Bücher“ wird
als sich von (eest verstehend anerkannt, raß die im Artikel V. verabredete
Siempelung nur auf Bücher und Nelen beschraͤnkt bleibt, waͤhrend dagegen
alle uͤbrige im Artikel I. des heute unserzeichneten Vertrages aufgeführten Ge-
genstände des Stempels nicht bedürfen, um zu dem im Art. IV. verabredeten
Zellsatze in Greßbritannien zugelassen zu werden.
u.
a. 8.
(#ez.) Canitz. (gez.) Westmorland.
—
XXVIII. Verordunug
zum Schutze des Eigenthums an Englischen Werken der Wissenschaft und
Kunst gegen Nachdruck und Nachbildung, d. d. 15. Juli 1847.
Wir Frledrich Güntber, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg,
Graf zu Hohnstein, Herr zu Arnstadt, Sondershausen, Leutenberg
und Blankenburg u. s. w.
verordnen in Folge unseres Beitritts zu dem zwischen den Königlichen Regierungen
von Preußen und Greßbritannien unter dem 13. Mai 1816 abgeschlossenen Ver-
trage wegen gegenseitigen Schutzes der Auterenrechte gegen Nachdruck und Nach-
bildung
Ale im Fürstenthume geltende gesetzliche Bestimmungen zum Schutze des Ei-
genthums an Werken der Wissenschaft und Kunst gegen Nachdruck und Nach-
Fürstl. Schw. D##rolstärt. Gesetzsimml. VIII. 20