Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achter Jahrgang. 1847. (8)

1847. 133 
XXK. Bekanntmachung 
der Fürstl. Regierung d. d. 17. Juli 1847, die zeitige Anmeldung der in 
Bezug auf Immobilien vorgekommenen Besitzveränderungen 
betreffend. 
Nachdem neuerdings öfter vorgekommen, daß in Bezug auf Immobilien 
eingetretene Besitzveränderungen nicht rechtzeitig zur Kennkniß der betreffenden Be- 
hörden gebracht worden sind, so wird die im 42. Stück des Wochenblattes vom 
Jahre 1829 abgedruckte, auf die resp. unter'm 4. Januar 1718 und unter'm 30. 
Juni 1807 diesfalls erlassenen Verordnungen Bezug nehmende Bekanntmachung 
der Fürstl. Regierung vom 20. Octobr. 1829, wornach jede Besitzverdnderung 
von Gebuden und Grundstücken durch Kauf, Tausch, Erbschaft u. s. w. so- 
fort bei derjenigen Obrigkeit, unter deren Gerichtsbarkeit dergleichen Immobilien 
gehören, angezeigt werden muß und derjenige, welcher solches nicht binnen drei 
Monaten, von der Zeit des Eintretens der Besicveränderung an gerechnet, bewirkt, 
dieserhalb in eine, zwei vom Hundert des Werthes des betreffenden Gegenstandes 
betragende Strafe genommen werden soll, andurch wieder in Erinnerung gebracht. 
Rudolstadt, am 17. Juli 1847. 
Fürstl. Schwarzb. Regierung. 
Ketelhodt. 
Schmiedtgen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.