Gesetzlammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
chehnten Stüch vom Jahr 1817.
XXX. Bekanntmachung
der Fürstl. Landeshauptmannschaft vom 20. Juli 1817, die Einführung der
Königl. Preußischen Pharmakopde in der vor Kurzem erschienenen neuesten
(lechsten) Ansgabe u. in der Fürstl. Unterherrschaft betreffend.
Im höchsten Auftrage bringen Wir hierdurch zur öffentlichen Kenntniß, daß
die Königl. Preußische Pharmakop#e in der vor Kurzem erschienenen neuesten
(sechsten) Ausgabe, so wie die ebenfalls in Druck erschienene Königl. Preußische
neue Arzueh-Taxe in der Fürstl. Unterherrschaft eingeführt werden und vom 1. Aug.
d. J. abgesetzliche Gültigkeit haben sollz und es wird namentlich den Apcthe-
kern zur Dflicht oemacht, sich überall nach der erwähnten neuen Taxe zu richten.
Frankenhausen, den 29. Juli 187.
Fürstl. Schwarz.= Landeshauptmamschaft.
Werner.
XXXI. Bekanntwmachung
des Fürstl. Geheimen-Naths-Collegium, die cinstweilige Fertdauer der biehe-
rigen Zell= und Steuersätze vom Zucker und Sirpp betreffend.
Nachdem die Regierungen sämmtlicher Zollvereinsstaaten übereingekommen
sind, die dem Artikel 7 der Uebereinkunft vem 8. Mai 1811 gemaß getreffenen,
uhter'm 22. Juni 184 brkannk gemachten Bestimmungen hinsichtlich der Zollsaͤtze
von ausländischem Jucker und Sirep (Gesetsammlung vom Jahre 1844 Seite
SFünfll. Schw. Dlosst. Gesetzsamml. VIII. 20