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22.) vorerst noch weiter auf eln Jahr, senach bis zum 1. September 1818 in
Kraft bleiben zu lassen; so wird solches zur Nachachtung hierdurch zur oͤffentlichen
Kenntniß gebracht.
Rubolstadt, den 6. August 1847.
Fürstl. Schwarzb. Gehelme-Naths-Collegium.
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J XXXII. Verorbuung
vom 18. A#cgust 1847, die Feld-, Garten= und Bergdeuben und Frevet
brtreffend.
Unter Bezugnahme auf die wegen der Feld-, Garten= und Bergdeuben und
Frevel unter'm 9. Juli 1773 erlassene und äfters in Erinnerung gebrachte Verord-
nung (R. Wbl. 1773. St. 30. f. 1783. St. 33. 1801. St. 20. 1813. St. 26.)
wird nach von Serenissim desfalls eingeholter gnddigster Genehmigung zur Nach-
achtung in den biesigen Fürstl. Landen beziehungsweise wiederholt verordnet:
1) Alle diejenigen, welche auf den Feldern, in Gärten oder Bergen Feld-,
Baum= vder Garten-Frachte entwenden oder aus Muthwillen eder Boöheit
fremdes Eigenthum beschädigen, insbesondere an Bäumen, Weinstöcken, Stru-
chen, Baum= und Hopfenpflanzungen oder bei Béumen, Weinstäcken, Anpflan-
zungen angebrachten Pfählen und andern Befestigungsmitteln; Zäunen, Garten-
thüren, Gartenhäusern Frevel verüben, sollen zum ersten Male und wenn der
Werth des Entwendeten oder der Betrag des gestifteten Schadens sich auf weniger
als 8 fl. 45 Xr. 5 thlr. beläufé, der Diebstahl eder Frevel auch nicht zur
Naachtzeit verübt worden ist, mit Arbeitsstrafe bis zu vier Wochen oder mit Ge-
füngnißstrafe bis zu 14 Tagen belegt, werden; bel Vagabunden und Bettlern
männlichen Geschlechts, sowie bei der Schule entlassenen männlichen Personen
unter 18 Jahren kann statt jener Strafen auf eine körperliche Züchtigung ble zu
40 Streichen erkannt werden.
2) In Wiederholungsfillen oder wenn der Werth des Entwendeten oder
der Betrag des gestifteten Schadens sich auf mehr als 8 fl. 45 Kr. oder 5 thlr.
beläuft, sowie wenn der Diebstahl oder Frevel zur Nachtzeit, d. i. vor Son-
nenaufgang oder nach Sonnenuntergang begangen worden, soll auf Gefüng-