140 1847.
Allerhoͤchst Ihren Kammerhertn, ausserorordentlichen Gesandten und be-
vollmaͤchtigten Minister am Koͤniglich Niederlaͤndischen Hofe, Hans
Carl Albrecht Grafen von Königsmarck 2c. 2c.
und andererseits
Seine Majestät der König der Niederlande, Großherzog von vLuremburg,
Allerhöchst Ihren Kammerherrn und Staatskanzler für das Grohher-
zegthum Luremburg Friedrich Georg Prosper Freiherrn von Blo-
chausen 2c.,
welche, nach vorausgegan gener Unterhandlung, über nachstehende Artikel, unter
Vorbehalt der Genehmigung übereingekommen sind.
Artikel I.
Der wegen des Beitritts Seiner Majestät des Königs der Niederlande,
Großberzoges ven Luxemburg, mit dem Greßherzegthum Vuremburg zu dem
Jollsysteme Preußens und der übrigen Staaten des Zollvereines am 8. Februar
1812 abgeschlossene Vertrag soll bis zum lebten December 1853, jedoch mit
nachfolgenden Abänderungen, verlängert werden.
Artikel ll.
In Brrücksichtigung der Schwierigkeiten, mit welchen die Einführung
eines neuen Munz-, Maaß= und Gerichts-Systems verbunden ist, erklären
die Staaten des Zollvereines sich damit einverstanden, daß der im Art. 11.
des Vertrages vom 8. Februar 1812 gekreffenen Verabredung ungeachtet, das
im Greßherzogthume Luremburg eingeführte Decimal-(Maaß= und Gewichts.)
Spstem, so wie der franzssische Münzfuß für die Dauer des gegenwärtigen
Vertrages beibehalten werden.
Artikel l.
So weit, nach den während der Dauer des Vertrages vom 8. Jebruar
1812 gemachten Erfabrungen üher die in Gemäßbeit des Art. 16 dieses Ver-
trages wegen Einrichtung der Zellverwaltung im Großherzogthume Lurem-
burg durch besendere Uebereinkunft getroffenen Verabredungen, eine Abän-
derung der letzteren aus örtlichen eder senstigen Rücksichten angemessen und
zulässig erschienen ist, sind die für zweckmäßig erachteten Modificationen durch
eine anderweite besendere Uebereinkunft festgestellt werden.