Getetzlammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Gilllee Slück vom Jahr 1847.
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M XXXIV. Bekanntmachung
der Fürstl. Regierung wegen der an dle in Katzhütte errichtete Knappschaft
erfolgten Verleihung der Rechte einer milden Stiftung,
vom 6. Sept. 1847.
Nachdem Serenissimus geruht haben, der zu Kabhütte errichteten Knapp-
schaft die Rechte einer pin causn Inddigst zu ertheilen; so wird solches andurch
bekannt gemacht.
Rudolstadt, den 6. September 1847.
Fürstl. Schwarzb. Regierung.
Ketelhodt.
A. Obbarius.
XXXV. Bekanntmachung
der Fürstl. Regierung wegen Diepensation der Hanwaaaeselen von
der Wanderpflicht, d. d. 21. Septör. 7.
Es kömmt in neuerer Zeit häufig vor, daß Handwerksgesellen, welche
nicht einmal den im §. 21. des Innungsgesetzes d. u. 30. Jan. 1828 bestimm-
ten vierjährigen Zeitraum hindurch ihre erlernte Profession für Rechnung ei-
nes Meisters betrieben haben, Behufs der Erlangung des Meisterrechts bei
Uns Gesucheum gänzliche oder theilweise Befreiung von der Wanderpflicht ein-
reichen, ohne daß triftige Gründe für die Gewähr der erbetenen Dispensa-
tion angeführt werden können.
Wir sehen uns daher veranlaßt, das betreffende Publicum zu seiner Nach-
achtung aufmerksam zu machen, wie Man einen Nachlaß an der in den be-
Fürstl. Schw. I#rolflärt. Gesesamml. V'Il. 21