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züglichen Zunftartikeln vorgeschriebenen Wanderzeit überhaupt, namentlich aber
vor Ablauf der festgesetzten vier Gesellenjahre nicht leicht und nur bei vor-
liegenden besonderen Umständen ertheilen werde, da die Erlangung der Selbst-
ständigkeit vor dem Eintritte eines reiferen Lebengalters gewöhnlich nur mit
nachtheiligen Folgen verknüpft ist und daher die frühzeitigen Etablissements
durch Dispensationen von gesehlichen Erfordernissen in keiner Weise zu be-
fördern sind. 6
Rudolstadk, den 21. Septbr. 1817.
Fürstl. Schwarzb. Regierung.
Ketelhodt.
UA. Obbarius.
XXXVI. SBeka##machung
der Fürstlichen Regierung vom 6. October 1847, eine Erläuterung der
Verordnung vom 4. Juni d. J. wegen des verbotenen Verkaufs
der Früchte auf dem Halme betreffend.
Nachdem darüber Zweifel entstanden, ob die Verordnung vom 4. Juni d. J.,
das Verbot des Verkaufeo von Früchten auf dem Halme betreffend, auch auf
auctionsweise Verkäufe Anwendung finde, so wird nach von Serenissimo
debfalls eingeholter gnadigster Genehmigung zu Erläuterung jener Verordnung
folgende nähere Bestimmung getroffen: «
Das erlassene Verbot des Verkaufs von noch auf dem Halme stehenden oder
noch nicht ausgedreschenem Getraide findet zwar nicht auf die Fälle, wo ein Grund-
stück mit der darauf stehenden Erndte verkauft oder wo der licitationsweise Ver-
kauf des noch nicht eingeerndteten Getraides allein durch einen Rechtostreit, sei
es um der obsiegenden Parthei oder einer Gläubigerschaft aus dem erlangten Kauf-
preise zu ihrer Forderung zu verhelfen, nothwendig wird, wohl aber in allen an-
dern Fällen auch auf den auctionsweisen Verkauf von noch auf dem Halme stehen-
den oder noch nicht auögedroschenen Getraide dann Anwendung, wenn nicht vor-
her von der unterzeichneten Behörde Dispensation ertheilt worden ist.
Rudolstadt, den G. October 1847.
Fürstl. Schwarzb. Regierung.
v. Röder.
C. Vamberg.