Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achter Jahrgang. 1847. (8)

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züglichen Zunftartikeln vorgeschriebenen Wanderzeit überhaupt, namentlich aber 
vor Ablauf der festgesetzten vier Gesellenjahre nicht leicht und nur bei vor- 
liegenden besonderen Umständen ertheilen werde, da die Erlangung der Selbst- 
ständigkeit vor dem Eintritte eines reiferen Lebengalters gewöhnlich nur mit 
nachtheiligen Folgen verknüpft ist und daher die frühzeitigen Etablissements 
durch Dispensationen von gesehlichen Erfordernissen in keiner Weise zu be- 
fördern sind. 6 
Rudolstadk, den 21. Septbr. 1817. 
Fürstl. Schwarzb. Regierung. 
Ketelhodt. 
UA. Obbarius. 
  
XXXVI. SBeka##machung 
der Fürstlichen Regierung vom 6. October 1847, eine Erläuterung der 
Verordnung vom 4. Juni d. J. wegen des verbotenen Verkaufs 
der Früchte auf dem Halme betreffend. 
Nachdem darüber Zweifel entstanden, ob die Verordnung vom 4. Juni d. J., 
das Verbot des Verkaufeo von Früchten auf dem Halme betreffend, auch auf 
auctionsweise Verkäufe Anwendung finde, so wird nach von Serenissimo 
debfalls eingeholter gnadigster Genehmigung zu Erläuterung jener Verordnung 
folgende nähere Bestimmung getroffen: « 
Das erlassene Verbot des Verkaufs von noch auf dem Halme stehenden oder 
noch nicht ausgedreschenem Getraide findet zwar nicht auf die Fälle, wo ein Grund- 
stück mit der darauf stehenden Erndte verkauft oder wo der licitationsweise Ver- 
kauf des noch nicht eingeerndteten Getraides allein durch einen Rechtostreit, sei 
es um der obsiegenden Parthei oder einer Gläubigerschaft aus dem erlangten Kauf- 
preise zu ihrer Forderung zu verhelfen, nothwendig wird, wohl aber in allen an- 
dern Fällen auch auf den auctionsweisen Verkauf von noch auf dem Halme stehen- 
den oder noch nicht auögedroschenen Getraide dann Anwendung, wenn nicht vor- 
her von der unterzeichneten Behörde Dispensation ertheilt worden ist. 
Rudolstadt, den G. October 1847. 
Fürstl. Schwarzb. Regierung. 
v. Röder. 
C. Vamberg.
	        
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