12 1847.
H. Verordunug,
die Geltung der erneuerten Surcessions-Ordnung vom Jahre 1769 in dem Bezirke
der von epffartenschen Jatimlitt zu Schlotheim betreffend,
8. Januar 1847.
Wir Friedrich Cunen er, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarz-
burg, Graf zu Hohnstein, Herr zu Arnstadt, Sondershausen, Leutenberg und
Blankenburg u. s. w. verordnen hiermit:
Eo ist an Uns einberichtet worden, daß die, unter Nr. XXVII. S. y ff. der
Nachträge zur Proceß-Ordnung abgedruckte, erneuerte Landes-Successions-Ord-
nung vom 1. November 1760 bei deren Erlasse in dem Bezirke der von Hopffgar-
tenschen Patrimonialgerichte zu Schlotheim nicht publicirt, in neuerer Zeit aber in
bezüglichen Fallen zur Anwendung gebracht und auf deren Geltung in dem gedach-
ten Gerichtsbezirke rechtskräftig erkannt worden sei.
Zur Beseitigung der über die Geltung des obenerwähnten Gesetzes in dem ge.
nannten Gerichtsbezirke neuerlich entstandenen Zweifel genehmigen Wir hiermit
nicht nur ausdrücklich jenen Gerichtsgebrauch, sondern bestimmen zugleich noch,
daß auch fernerhin und bis zum Erlaß eines allgemeinen Landesgesetzes über die In-
testat= Erbfolge in dem gedachten Gerichtsbezirke Schlotheim in allen vorkommen=
den einschlagenden Fällen der erneuerten Successions-Ordnung vom Jahre 1769
nachgegangen und nach derselben verfahren werden soll.
pr unter Unserm Fürstl. Insiegel und Unserer eigenhändigen Unter-
##n geschehen Rudolstadt, den 8. Januar 1847.
(L. S.) Friedrich Günther,
F. 3. S.