Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achter Jahrgang. 1847. (8)

14 1847. 
In allen gerichtlichen Geschäften ist daseen bie Sportelpflichtigkeit Regel, 
von welcher jedoch folgende Ausnahmen stattfind 
1) Hinsichtlich der Angelegenheiten des Fürgeen Hauses, der Fürstl. Cam- 
mer, der Landes-, Straßenbau= und unterherrschaftlichen Steuercasse, des 
Rent- und Forst-Departements und des landesherrlichen Fiscus überhaupt ver- 
bleibt es bei der zeitherigen Observanz. 
Sportelfrei sind ferner 
2) die Kosten= Erlaß und Stundungs-Angelegenheiten; 
3) alle Erinnerungen an eine rückständige Berichtserstattung oder Be- 
schlußfassung und alle Verfügungen zu Herbeiführung derselben, sofern nicht 
einer sdumigen Privatperson oder Behörde die Kosten aufzuerlegen sind. 
4) Untersuchungssachen, deren Kosten dem Staate oder einer inländi- 
schen Patrimonialbehörde zur Last fallen (vorbehältlich etwa bestehender Pri- 
vatverträge zwischen Gerichtsherren und Gerichtsverwaltern) oder die nach 
Staatsverträgen kostenfrei sind. 
5) Kirchen, Schulen und milde Stiftungen, so wie alle andern 
Instikute, denen die Rechte milder Stiftungen schon ertheilt sind oder noch er- 
theilt werden, in ihren Prozeßangelegenheiten. 
6) Die Verhandlungen über das Armenrecht, wenn es in deren Verfolge 
wirklich ertheilt wird und solchen Falls die arme Parthei selbst in der vorliegen- 
den gitkansllcsenlt. 
mmt letztere durch den *8 oder in der Folge zu bessern Vermoͤgens- 
orhelkom so hat sie die Kosten, welche ihr der Armuth wegen nicht abge- 
fordert waren, noch nachzubringen, doch soll ihr jedenfalls die Hälfte der durch 
den Proceß erstrittenen Summe unverkürzt bleiben. 
) Alle Angelegenheiten der Mitglieder und Subalkernen einer Behörde (ein- 
schließlich der in Ruhestand versetzten und des Dienerpersonalö) bei derselben 
Behörde, soweit sie weder prozessualisch verhandelt worden, noch Vertraäge 
über Grundstücköerwerbungen betreffen. 
Hinsichtlich der bereits Angestellten behdlt es zwar bei der ausgedehnteren 
Sportelfreiheit, soweit sie observanzmäßig begründet ist, sein Verbleiben, in Un- 
brsuchungssachen! findet sie jedoch nicht statt. 
Die sub. 1. 5. J. angegebene Sportelfreiheit bezieht sich jedoch nicht auf den 
baaren Verlag, wozu Diäten, Transportkosten, Gebühren der Zeugen, Schöp- 
pen, Sachverständigen, Ortsgerichtspersonen und anderer, nicht durch ihre An-
	        
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