Object: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1837. (21)

Uegierungs - Blatt 
für das 
Großherzogthu m 
Sachsen Weimar-Eisenach. 
  
Weimar 187. Nummer 11. J. Oktober. 
  
   
  
Bekanutmachungen. 
II.In Gemäßheit höchsten Befehls Sr. Königlichen Hoheit, des Groß- 
herzogs, werden, und zwar unter Verweisung auf die schon früher gegen Holz- 
diebstahl und Forstfrevel von uns erlassenen öffentlichen Bekanntmachungen, 
nahmentlich auf die vom 12. und 21. May 1832 und 28. März 1833 
1) sämmtliche Forstgerichte des hiesigen Regierungöbereiches hiermit erin- 
nert: die Rechtögebühr in den vor dieselben gehörigen Untersuchungen 
wegen Forstfrevel mit möglichster Beschleunigung und Genauigkeit 
zu verfügen. 
Dabei wird es, wie schon F. 68 des Forstgesetzes vom 13. April 
1821 gestattet, den Justiz-Beamten, als Mitgliedern des Forstgerichtes, 
zur besonderen Pflicht gemacht, die wichtigeren Anzeigen da, wo es 
den Zweck fördern kann, einzeln und nicht erst in den regelmäßigen 
Waldbußtagen vorzunehmen, selbst wenn hierdurch die Einladung des 
Ober-Forstmeisters zur Theilnahme an der Verhandlung verhindert würde. 
die Justiz-Unterbehörden überhaupt in den forstgerichtlichen Untersuchun- 
gen zur vollen gesetzlichen Strenge wiederholt aufgefordert und dafür 
verantwortlich gemacht, daß von ihnen in den Wiederholungsfallen auf 
die gesetlich vorgeschriebene Schärfung erkannt, bezüglich bei der unter- 
zeichneten Behörde angetragen werde. Denn es hat auffallen müssen, 
daß, während Erkenntnisse auf die HalSeisenstrafe gegen Jelddeuben 
von Zeit zu Zeit durch eingehende Begnadigungsgesuche nachgewiesen 
werden, bis jetzt noch nicht Ein solches Begnadigungsgesuch durch ein 
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