Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achter Jahrgang. 1847. (8)

18 TM 35. 
Artilelnul 
. Wer gleichtvohl Zahlilng geleistet und dabei in der Meinung gestanden hat, 
daßt er tarordnungsmäßig so viel, als er bezahlt hat, zu erlegen schuldig gewesen 
sei, kann die durch die nachfeigenbe richtrüche Ermaͤßigung abgestrichene Summe 
mrückford- tn. 1 .- 
’· Artikel I« 
Die Ethchung oder aach nur Einforderung von Gebühren nach Ansätzen 
über oder außer der Tare, oder über den vom Richter festgesetzten Betrag zieht, 
außer dev im treffenden. Falle eintretenden Verbindlichkeit zur Zurückzahlung des 
vorschistowivrig Erhobenen, Strafe nach sich. 
Artikel 8. 
Diese richtet si 4 nach der Größe des vorschriftewidrig Erhobenen oder Ein- 
geforderten, und besteht in einem Verweise oder in einer Geldbuße von 5 big 10 Fl. 
* 3 Thlr. bis 6 Thlr. 
### wiederholten-Rückflen tritt Suspension weile gar KRanetien ein. 
Artikel v. ·- 
Vertraͤge der Advocaten mit ihren Gewaltgebern uͤber hohere Gebuͤhren, 
Diten und Reisekosten erfordern zur Klagbarkeit die richterliche Genehmigung, 
doch kann das freiwillig Mehrbezahlte nicht mrückgefordert werden. 
Artikel 10. 
Irder Vertrag, wodurch sich ein Advocat von seinem. Gewaltgeber i eine Ve 
lohnung seiner Bemühungen vor oder waͤhtend des Rechtsstreites, außer den 
taxmäßigen Deserviten, bedingt — namentlich für den Fall des Siego (polmortum) 
oder hinsichtlich eines Theils der im Processe befangenen Sache (Juola litis) — ist 
nschtig und bereht dgs bereite. Gegebene kunee ! 
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Ebenso wenlg sakfer von seinem Etienten . Ecgerbenn ber ieonsed- 
in welcher er ihm dient, aanz oderi guin Theil kaufen oder sonste an sid bringen. 
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