Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achter Jahrgang. 1847. (8)

    
9) Fur Sätze und Schriften des rechtlichen Verfahrens, für 
jeden vollgeschriebenen Bogen 
a. bei wichtigeren Sachen 
4 4 
b. bei minderwichtiiiegen 
bis 
Auch hier ist derselbe Grundsatz zur Anwendung zu bringen, der oben in der 
Anmerkung zu Nr. 4. wegen der Gleichartigkeit mehrerer Rechtsstreite aufgestellt 
worden ist. 
10) Fur Abwartung eines Publicationstermines v 
11) Beweis= und Bescheinigungs-, Gegenbeweis= und Gegen- 
bescheinigungs-Artikel mit Benennung der Beweismittel und 
Directorium der Bogen 
a. bei wichtigeren Sachen 
Anmerkung. 
4 " 1 4 x 
bis 
* - · " ’ # 4 
bis 
Anmerkung. Dabei sind aber alle unnützen und zwecklosen Artikel, welche blos die Formalien 
des angetretenen Be= und Gegenbeweises , die Proceßgeschichte oder andere, 
den Beweissätzen nicht gehörige, unerhebliche Umstände betreffen und bloße Volge- 
rungen oder Rechtssäße enthalten, nicht zu rechnen. 
12) Präsentationsschreiben zu den Beweis= und Bescheinigungs-, 
Gegenbeweis= und Gegenbescheinigungs-Artiklelen 
13) Fragstücke, insoweit sie gesetzlich für statthaft zu achten find, 
flar den Bogen 
14) Für Deductionöschriften im Hauptrerfahren, fuͤr jeden Vogen 
a. in wichtigeren Sachen.n.. . . . .... 
* 4 
*r' 
b. bei minderwichtiggen 
  
4 
b. in minderwichtiiiigen 
bis 
15) Erinnerungsschreiben, Bitte um Ansetzung eines Termins 
oder um Erecution, Fristgesuche, Terminsaufnahme, Anheim- 
zll. 
Ocberherr- 
  
  
—— 
— 
schaft. 
nnterherr- 
6 
f 
12 
36 
18 
30C 
12 
30 
36 
36 
18 
12 
  
schaft. 
  
  
  
  
1 
10 
10 
11 
18 
20 
10 
11 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.