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1847.
. Bedient sich Jemand mit besonderer Genehmigung der
uslenih Behörde eines ausländischen Advocaten, so brau-
chen die Reise= und Zehrungskosten von dem Gegner nicht er-
stattet zu werden, selbst dann nicht, wenn an dem Orte des
Gerichts keine oder nicht genug Advocaten wohnen.
c. Im Fall ein Advocat bei einem auswärtigen Gerichte
einen Termin nicht selbst, sondern durch einen in seinem
Wohnorte oder doch nicht im Orte des Gärichts wohneuden
Advocaten abwartet, so dürfen, wenn dieser letztere die dies-
fallsige Reise bloß wegen Abwartung dieses Termins unter-
nimmt, allerdings die gewöhnlichen Reisekosten in Ansatz ge-
bracht werden, wogegen, wenn derselbe dabei auch noch eigene
Geschäfte zu besorgen hat, wegen des im Auftrage eines
Andern abzuwartenden Termins nur die Termins-, keines-
wegs aber auch Meisekosten passiren.
d. Wenn ein Advocat bei einem auswärtigen Gerichte mit
Genehmigung der zuständigen Behörde, ohne solche jedoch vor
seinem Erscheinen besonders ausgewirkt zu haben, einen Ter-
min nicht zu dem hierzu bestimmten Tage, sondern vorher
oder auch nachher abwartet, so sind ihm bloß die Gebühren
für den Termin, nicht aber auch Reisekosten zu verwilligen.
Bei allen und jeden Proceßschriften, besonders aber bei denen,
wo die Feststellung der dafür verdienten Gebühren, unter Be-
rücksichtigung des innern Gehaltes, nach der Bogenzahl ge-
schieht, ist ein gehöriges Schreibmaas zu beobachten, der-
gestalt, daß jede Seite wenigstens zwanzig Zeilen, und jede
Zeile zwoͤlf Sylben enthalten muß; außerdem unterliegen
nicht nur die Rein= und Abschriften, sondern auch die Deser-
viten selbst einer Ermäßigung und zwar nach Befinden sogar
unter den niedrigsten der dieserhalb bestimmten Ansätze.
Fürstl. Schw. Rudolstädt. Gesetzsamml. VIll.
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Oberherr-
dschaft.
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unterherr-
schaft
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