Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achter Jahrgang. 1847. (8)

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1847. 
. Bedient sich Jemand mit besonderer Genehmigung der 
uslenih Behörde eines ausländischen Advocaten, so brau- 
chen die Reise= und Zehrungskosten von dem Gegner nicht er- 
stattet zu werden, selbst dann nicht, wenn an dem Orte des 
Gerichts keine oder nicht genug Advocaten wohnen. 
c. Im Fall ein Advocat bei einem auswärtigen Gerichte 
einen Termin nicht selbst, sondern durch einen in seinem 
Wohnorte oder doch nicht im Orte des Gärichts wohneuden 
Advocaten abwartet, so dürfen, wenn dieser letztere die dies- 
fallsige Reise bloß wegen Abwartung dieses Termins unter- 
nimmt, allerdings die gewöhnlichen Reisekosten in Ansatz ge- 
bracht werden, wogegen, wenn derselbe dabei auch noch eigene 
Geschäfte zu besorgen hat, wegen des im Auftrage eines 
Andern abzuwartenden Termins nur die Termins-, keines- 
wegs aber auch Meisekosten passiren. 
d. Wenn ein Advocat bei einem auswärtigen Gerichte mit 
Genehmigung der zuständigen Behörde, ohne solche jedoch vor 
seinem Erscheinen besonders ausgewirkt zu haben, einen Ter- 
min nicht zu dem hierzu bestimmten Tage, sondern vorher 
oder auch nachher abwartet, so sind ihm bloß die Gebühren 
für den Termin, nicht aber auch Reisekosten zu verwilligen. 
Bei allen und jeden Proceßschriften, besonders aber bei denen, 
wo die Feststellung der dafür verdienten Gebühren, unter Be- 
rücksichtigung des innern Gehaltes, nach der Bogenzahl ge- 
schieht, ist ein gehöriges Schreibmaas zu beobachten, der- 
gestalt, daß jede Seite wenigstens zwanzig Zeilen, und jede 
Zeile zwoͤlf Sylben enthalten muß; außerdem unterliegen 
nicht nur die Rein= und Abschriften, sondern auch die Deser- 
viten selbst einer Ermäßigung und zwar nach Befinden sogar 
unter den niedrigsten der dieserhalb bestimmten Ansätze. 
Fürstl. Schw. Rudolstädt. Gesetzsamml. VIll. 
—— 
  
  
Oberherr- 
dschaft. 
  
  
  
  
  
  
  
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unterherr- 
schaft 
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