Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achter Jahrgang. 1847. (8)

Geletzlammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
Ereles Ktüch vom Jahr 1847. 
  
——— 
& I. Verordnung 
wegen Au#führung des zwischen den zum Gesammt-Zoll-Vereine gehörigen 
Staaten und dem Königreiche Belgien unterm 26. Juni 1846 
abgeschlossenen Zoll-Cartels, vom 15. Jannar 1847. 
Wir Friedrich Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu 
Schwarzburg, Graf zu Hohnstein, Herr zu Arustadt, Sondershausen, 
Leutenberg und Blankenburg u. s. w. 
verordnen hiermit, daß die Bestimmungen des nachstehenden Zollcartels, welches 
zwischen den zum Gesammt-Zollvereine gehörigen Staaten und dem Königreiche 
Belgien unter'n 26. Juni v. J. abgeschlossen, auch allseitig ratificirt worden, 
mit dem 1. Februar d. J. in Unserem Fürstenthume gehörig zur Ausführung ge- 
bracht werden und befehlen demnach Unseren Behörden und Unterthanen, in etwa 
vorkommenden Fällen sich hiernach allenthalben zu achten. 
Urkundlich unter Unserem Fürstlichen Insiegel und Unserer eigenhändigen Un- 
terschrift. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 15. Januar 1877. 
(L. S.) Friedrich Göünther, 
F. z. S. 
— 
Hürstl. Schw. Rudolst. Gesthsamml. VIII. 1
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.