25) Bei solchen Civilproceßsachen, wo das Object die Summe
von 1000 Thlr. pr. Cour. — 1750 Fl. uͤbersteigt, kann der
Ansatz um ##tel der sub. A. erwähnten Taren erhöht werden.
26) Dagegen behält es im Betreff der Gebühren der Advocaten
in geringfügigen Rechtssachen bei dem Gesetze vom 26. August
1810 überall sein Bewenden.
B. In Eriminal-Sachen.
27) Für einen Vorstand zur Uebertragung der Vertheidigung
28) Fur Actendurchlesung wie sub. 2.
29) Für erste Besprechung mit dem Ingquisiten, wenn derselbe
verhaftet ist, incl, des Gangs in das Gefängniß.
30) Fur Defensionsschrift, für jeden Bogen
a. in wichtigen und verwickelten Sachen
bis
b. in minderwichtiiien.
bis
31) Fur andere Vorstellungen, Anträge und Gesuche, Termine 2c.
gelten analog die Bestimmungen der Texe für Civilproceß=
oder Administrativ-Sachen.
C. Bei Gegenständen der freiwilligen Ge-
richtsbarkeit, bei Verwaltungssachen
und sonstigen Angelegenheiten.
32) Für Abfassung der Urkunden jeder Art, als Kauf-, Tausch-,
Pacht-, Mieth-, Alimentations-oder Leibrenten-Contracte,
Ehestiftungen, Entschichtigungen, Cessionen, Fideicommissen,
Loosbriefe, Obligationen, Erbrecesse, Rechnungen, Neverse,
Schenkungen unter den Lebendigen oder auf den Todeefall,
schaft.
schaft.
Oberh err-
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S Unterherr—
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