Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achter Jahrgang. 1847. (8)

    
  
25) Bei solchen Civilproceßsachen, wo das Object die Summe 
von 1000 Thlr. pr. Cour. — 1750 Fl. uͤbersteigt, kann der 
Ansatz um ##tel der sub. A. erwähnten Taren erhöht werden. 
26) Dagegen behält es im Betreff der Gebühren der Advocaten 
in geringfügigen Rechtssachen bei dem Gesetze vom 26. August 
1810 überall sein Bewenden. 
  
  
B. In Eriminal-Sachen. 
27) Für einen Vorstand zur Uebertragung der Vertheidigung 
28) Fur Actendurchlesung wie sub. 2. 
29) Für erste Besprechung mit dem Ingquisiten, wenn derselbe 
verhaftet ist, incl, des Gangs in das Gefängniß. 
30) Fur Defensionsschrift, für jeden Bogen 
a. in wichtigen und verwickelten Sachen 
  
bis 
b. in minderwichtiiien. 
bis 
31) Fur andere Vorstellungen, Anträge und Gesuche, Termine 2c. 
gelten analog die Bestimmungen der Texe für Civilproceß= 
oder Administrativ-Sachen. 
C. Bei Gegenständen der freiwilligen Ge- 
richtsbarkeit, bei Verwaltungssachen 
und sonstigen Angelegenheiten. 
32) Für Abfassung der Urkunden jeder Art, als Kauf-, Tausch-, 
Pacht-, Mieth-, Alimentations-oder Leibrenten-Contracte, 
Ehestiftungen, Entschichtigungen, Cessionen, Fideicommissen, 
Loosbriefe, Obligationen, Erbrecesse, Rechnungen, Neverse, 
Schenkungen unter den Lebendigen oder auf den Todeefall, 
    
  
schaft. 
schaft. 
  
Oberh err- 
  
  
  
30 
1 
1 
1 
30 
30 
  
  
  
S Unterherr— 
— — 
* 
  
  
25 
10 
18 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.