Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achter Jahrgang. 1847. (8)

50 1847. 
A VI. Verordnung 
der Fürstl. Regierung, die Ausdehnung mehrerer für die Chaussecn bercits 
bestehenden straßenpolizeilichen Bestimmungen auf dle Communicationswege 
und die nicht bereits im Chausscezuge liegenden Wege und Gassen 
in den Ortschaften der Fürstl. Oberherrschaft betreffend, 
vom 4. Februar 1847. 
Nachdem mit höchster Genehmigung Seyissimkt resolvirt worden, daß 
die straßenpolizeilichen Bestimmungen, welche in der das Chausseewesen betrek- 
senden höchsten Berordnung vom 22. April 1810 im Abschnitt III. unter den Num- 
mern 6. 7 und 12 enthalten sind und wornach angeordnet wird, daß 
1) Wagen, welche sich begegnen, nach der rechten Seite hin halb ausweichen 
müssen, und von zwei Wagen, die sich einholen, der vordere nach einem 
durch Klatschen, Zuruf oder sonst erfolgten Zeichen sogleich nach der linken 
Seite seweit auszubiegen hat, daß der nachfolgende Wagen zur rechten 
Seite mit halber Spur vorbeifahren kann, 
2) Jedermann den Posten, auf den Stoß ins Posthorn, ausweichen muß, und 
3) der Weg nicht durch Anhalten oder auf irgend eine andere Weise gesperrt, 
Gepäck oder ein anderer Gegenstand nicht darauf niedergelegt, abgewerfen 
werden und liegen bleiben, auch kein Fuhrmann sich weiter als 5 Schritte 
von seinem Geschirr entfernen darf, ohne die Pferde abzusträngen und fest- 
zubinden, welches Alles auch von den Bräcken gllt, auf welchen überdies 
nicht schnell gefahren werden darf, 
künftighin unter Festhaltung der in der schon angezegenen Verordnung dafür an- 
gedrohten Strafen, welche in den vorskehend sub Nr. 1 und 3 genannten Fällen 
in 1 Fl. 15 Kr., in dem Falle sub Nr. 2 aber in 7 Fl. bestehen, auch auf alle 
Vicinal= und Communications-Wege, sewie auf die, nicht schon im Chausseczuge 
liegenden Wege und Gassen in den Ortschaften der Fürstl. Oberherrschaft ausge, 
dehnt werden und darauf, insoweit rö die Breite der Wege gestattet, Anwendung 
leiden sellenz so wird solches mie dem Beifügen, daß die hiernach erkannt werdenden
	        
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