18 47. 51
und eingehenden Geldbußen, nach Abzug des Denuncianten = Antheils, den be-
treffenden Ortsarmencassen zu gute kommen sollen, nachachtlich andurch bekannt
gemacht.
Rudolstadt, den 4. Febr. 1847.
Fürstl. Schwarzb. Reglerung.
v. Röder.
Berninger.
VII. Verordnung
des Fürstl. Steuercolleglum, die gegen mißbräuchliche Verwendung des zur
Nehsüttem un asnt gewerblichen Zwecken zu ermäßigten Preisen verabfolgt
denden Sche getroffenen Maaßregeln betreffend,
. 11. Zebruar 1847.
In Gemaͤßheit der Vereinbarungen, welche bei der im vorigen Jahre zu Er-
furt stattgehabten Conferenz unter den Regierungen der zum Thüringischen Zoll-
und Handelsvereine gehörigen Staaten getroffen worden sind, wird zu Folge des
dazu erhaltenen höchsten Auftrags für die Oberherrschaft des Fürstenthums hiermit
verordnet wie folgt: 1
K. 1.
Wer das zu ermäßigten Preisen ihm zugestandene Salz ganz oder theilweise
an Andere überläßt, oder zu andern, als den bestimmten Zwecken verwendet, hat
nicht nur die an den geseblichen Preisen ihm erlassene Summe zur Fürstl. bandes-
casse nachzuzahlen, sondern auch, als Strafe der mißbraduchlichen Verwendung,
den zehnfachen Betrag des nachzuzahlenden Preises, und Falls derselbe unter
17 Fl. 30 Kr. beträgt oder eine bestimmte Summe überhaupt nicht zu ermitteln
ist, mindestens 17 Fl. 30 Xr. bis 87 Fl. 30 Kr. zu entrichten.