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M VIII. Verorb#n#ung
der Fürstl. Negierug, das Absträngen und Anbinden des Zugviehes bei
Entfernung der Wagenlenker von ihren Geschirren und die Bestrafung
dieUfallsiger Contraventiondfälle betreffend, vom 18. Febr. 1847.
Im erhaltenen höchsten Auftrage wird andurch nachachtlich bekannt gemacht,
daß die straßenpolizeiliche Bestimmung, wornach sich kein Fuhrmann weiter als
fünf Schritte von seinem Fuhrwerke entfernen darf, ohne das Zugvieh abzusträn-
gen und anzubinden, auch künftighin nicht blos auf die mit Pferden, sondern auch
auf die mit Ochsen und Kühen bespannten Fuhrwerke Anwendung leiden soll, vor-
kommende Contraventioofälle jedoch, dieselben mögen nun auf Chausseen, Com-
municationswegen, oder in den Wegen und Gassen der Ortschaften sich ereignen,
bei einer Bespannung mit Ochsen oder Kühen in Zukunft blos mit einer Geldbuße
bon 527 Kr. zu belegen, während bei einer Bespannung von Pferden die bereits
festgesetzte Geldstrafe von 1 Fl. 45 Kr. nach wie vor eintritt.
Rudolstadt, den 18. Februar 1847.
Fürstl. Schwarzb. Regierung.
v. Röder.
Berninger.
K. Berordnung
der Fürstlichen Regierung wegen der, der Kinderbewahranstalt zu
Frankenhausen beigelegten, Rechte einer milden Stiftung,
d. d. 22. Februar 1847.
Nachdem Sen Erissimness geruht haben, der zu Frankenhaufen errich-
teten Kinderbewahranstalt die Rechte einer milden Stiftung beizulegen, so wird
solches andurch bekannt gemacht.
Rudolstadt, den 2z. Februar 1847.
Fürstl. Schwarzb. Regierung.
v. Röder.
Berninger.
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