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XIII. Vetaunntmachung
des Fürstl. Geheimen-Rathö-Collegium vom 12. April 1847 bezüglich
des Uebereinkommens zwischen dem Zollvercine und dem Königreiche Bel-
gien wegen der Gewerbestcuer der Handelsreisenden.
Nachdem die Regierungen des deutschen Zoll= und Handels-Vereins mit der
Königl. Belgischen Regierung, zur Ausführung des zweiten Absatzes des Art. 16.
des Vertrags vom 1. September 1814 (Gesetz-Sammlung vom Jahre 1845
S. 82.), über nachstehende Maßregeln übereingekommen sind:
Art. 1.
Fabrikanten und Kaufleute, sowie deren Handelsreisende aus einem der
kontrahirenden Staaten, welche in ihrem Heimathlande in einer dieser Ei-
genschaften die Gewerbesteuer bezahlt oder bei der competenten Behörde zu
diesem Zwecke ihre Anmeldung abgegeben haben, können, ohne im andern
Staate irgend einer Gewerbesteuer unterworfen zu werden, daselbst
1) für die Bedürfnisse ihres Gewerbszweiges Ankdufe machen und
2) mit oder ohne Waarenmuster Bestellungen aufsuchen, ohne jedoch Waa-
ren mit sich führen zu dürfen.
Art. 2.
Zum Beweise, daß das Recht, den einen oder den andern der vorgedachten
Gewerbszweige zu betreiben, erworben sey, soll
1) bezüglich der Unterthanen des Zollvereins die Vorzeigung eines für
das laufende Jahr gültigen Legitimations= Scheins, sowie
5) bezüglich der Belgischen Unterthanen die Vorzeigung eines für das lau-
fende Jahr gültigen Patent-Certificats nach dem beigefügten Muster
A. angesehen werden.