Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achter Jahrgang. 1847. (8)

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ein ausschließliches Privilegium für den Umfang des Fürstenthums auf fünf 
bintereinander folgende Jahre vom heutigen Tage mit der Wirkung ertheilt 
haben, daß Niemand ohne Erlaubniß deo Privilegieninhabers dergl. Feuerungs- 
Anlagen zu fertigen berechtigt sein soll, daß jedoch das Privilegium gegen alle 
diejenigen außer Kraft bleibt, welche nur einzelne bekannte Einrichtungen da- 
von bei Ausführung von Feuerungs-Anlagen in Anwendung bringen. 
Auch ist die Verleihung des Privilegiums ausdrücklich nur in der Vor- 
aussetzung der Neuheit und Eigenthümlichkeit der Erfindung im Sinne der 
besage der Bekanntmachung Unseres Fürstlichen Geheimen-Raths-Collegiums 
vom 12. April 1816 (Gesetz= Sammlung pro 1813 Nr. V. S. 19) bei Er- 
theilung von Erfindungs-Patenten in den Zollvereins-Staaten zu beobach- 
tenden Grundsätze erfolgt. 
urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und wissendlich beige- 
drucktem Fürstl. Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 14. Mai 1847. 
Friedrich Günther, 
(L. S.) 6% e.
	        
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