Versoͤnlicher
Gerichtostand.
70 1847.
Art. 8.
Der persönliche Gerichtsstand, welcher entweder durch den Wohn-
sid in einem Staate, oder bei denen, welche einen eigenen Wohnsit noch
nicht genommen haben, durch die Herkunft in dem Gerichtsstande der
Aeltern begründet ist, wird von beiden Staaten in personlichen Klag.
sachen dergestalt anerkannt, daß die Unterthanen des einen Staates von
den Unterthanen des andern Staates in der Regel und insofern nicht in
nachstehend erwähnten Fällen specielle Gerichtostände concurriren, nur
vor ihrem resp. persönlichen Richter belangt werden dürfen.
Art. 9.
Ob Jemand einen Wohnsitz in einem der contrahirenden Staaten
habe, wird nach den Gesetzen desselben beurtheilt.
kt. 10.
Wenn Jemand in beiden Staaten seinen Wchnsitz in landesge-
seblichem Sinne genommen hat, hängt die Wahl des Gerichtsstandes
von dem Kläger ab.
Art. 11.
Der persönliche Gerichtsstand wird auch durch den Besih eines
Lehngutes für den Vasallen, sowie in allen Sachen, welche das Lehns-
verhältniß betreffen, durch die gesammte Hand an einem solchem Gute
für die Mitbelehnten begründet.
Art. 12.
Der Wohnsitz des Vaters, wenn dieser noch am Leben ist, begrün-
det zugleich den ordentlichen Gerichtsstand der Kinder, welche sich noch
in seiner Gewalt befinden, ohne Röcksicht auf den Ort, wo die Kinder
geboren worden sind oder sich nur eine Zeit lang aufhalten.
Art. 13.
Ist der Vater verstorben, so verbleibt der Gerichtöstand, unter
welchem derselbe zur Zeit seines Ablebens seinen Wohnsig hatte, der
ordentliche Gerichtsstand der Kinder, so lange dieselben keinen eigenen
ordentlichen Wohnsitz begründet haben.
Art. 11.
Ist der Vater unbekannt, oder das Kind nicht aus einer Ehe zur
rechten Hand erzeugt, so richtet sich der Gerichtsstand eines solchen