1847. 71
Kindes auf gleiche Art nach dem gewoͤhnlichen Gerichtsstande der
utter. .
Art. 15.
Die Bestellung der Personalvormundschaft für unmündige eder
ihnen gleichzuachtende Personen gehört vor die Gerichte, wo der Pfleg-
befohlne sich wesentlich aufhält. In Absicht der zu dem Vermögen des
Mlegebefohlnen gehörigen Immobilien, welche unter der andern Landes-
hoheit liegen, steht der jenseitigen Gerichtsbehörde frei, wegen dieser be-
sondere Vormünder zu bestellen, oder den auswärtigen Personalvor-
mund ebenfalls zu bestätigen, welcher letztere jedoch bei den auf das
Grundstück sich beziehenden Geschaften die am Orte des gelegenen Grund-
stücke geltenden gesetzlichen Vorschriften zu befolgen hat. Im erstern
Falle sind die Gerichte der Hauptvormundschaft gehalten, der Behörde,
welche wegen der Grundstücke besondere Vormünder bestellt hat, aus
den Acten die nöthigen Nachrichten auf Erfordern mitzutheilen; auch
haben die beiderseitigen Gerichte wegen Verwendung der Einkünfte aus
den Gütern, soweit solche zum Unterhalte und der Erziehung oder dem
sonstigen Fortkommen der Plegbefohlnen erforderlich sind, sich mit ein-
ander zu vernehmen, und in dessen Verfolg das Nöthige zu verabreichen.
Art. 16.
Diejenigen, welche in dem einen oder dem andern Staate, ohne
einen Wohnsitz daselbst zu haben, eine abgesonderte Handlung, Fabrik
oder ein anderes dergleichen Etablissement besigen, sollen wegen persön-
licher Verbindlichkeiten, welche sie in Ansehung solcher Ctablissements
eingegangen haben, sowohl vor den Gerichten des Landes, wo die Ge,
werbsstellen sich befinden, als vor dem Gerichtsstande des Wohnorts
belangt werden können.
Art. 17.
Die Uebernahme einer Pachtung, verbunden mit dem persönlichen
Aufenthalte auf dem erpachteten Gute, soll den Wohnsitz des Pächters
im Staate begründen.
rt. 18.
Ausnahmsweise können alle im Dienste Anderer stehende Personen,
sowie dergleichen Lehrlinge, Gesellen, Handlungsdiener, Kunstgehülfen,