Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achter Jahrgang. 1847. (8)

74 1847. 
Dingliche Rechte werden jedenfalls nach den Gesetzen ded Orto, wo 
die Sache gelegen ist, beurtheilt und geordnet. 
Hinsichtlich der Gültigkeit persönlicher Ansprüche entscheiden, wenn 
es auf die Rechtsfähigkeit eines der Betheiligten ankommt, die Gesetze 
des Staates, dem er angehört; wenn es auf die Form eines Rechtsge- 
schäfts ankommt, die Gesetze des Staates, wo das Geschaft vorgenom- 
men worden ist (Art. 38.); bei allen andern als den vorangeführten 
Fällen die Gesetze des Staates, wo die Forderung entstanden ist. 
Ueber die Rangordnung persönlicher Ansprüche und deren Verhältniß 
zu den dinglichen entscheiden die am Orte des Concursgerichts geltenden 
Gesetze. Nirgends aber darf ein Unterschied zwischen in-und ausländischen 
Glubigern rücksichtlich der Behandlung ihrer Rechte gemacht werden. 
Art. 22. 
ceeih9Allle Realklagen, desgleichen alle possessorische Rechtsmittel, wie 
auch die sogenannten ncliones in rem scriploe, müssen, dafern sie eine 
unbewegliche Sache betreffen, vor dem Gericht, in dessen Bezirk sich die 
Sache befindet, können aber, wenn der Gegenstand beweglich ist, auch 
vor dem personlichen Gerichtsstande des Beklagten erhoben werden, vor- 
behältlich dessen, was auf den Fall des Concurses bestimmt ist. 
Art. 23. 
In dem Gerichtsstande der Sache können keine blos (rein) persön- 
lichen Klagen angestellt werden. 
Art. 24. 
Eine Ausnahme von dieser Regel findet jedoch statt, wenn gegen 
den Besitzer unbeweglicher Güter eine solche persönliche Klage angestellt 
wird, welche aus dem Besitze des Grundstücke oder aus Handlungen 
fließt, die er in der Eigenschaft als Gutsbesitzer vorgenommen hat. 
Wenn daher ein solcher Grundbesitzer 
1) Die mit seinem Pachter oder Verwalter eingegangene Verbindlich- 
keiten zu erfüllen, oder 
2) die zum Besten des Grundstücks geleisteten Vorschüsse oder gelie- 
ferten Materialien und Arbeiten zu vergüten sich weigert, oder 
wenn von den auf dem Grundstück angestellten dienenden Personen 
Ansprüche wegen des Lohnes erhoben werden, oder
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.