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richtabezirke des Arrestrichters befindlichen Vermögen angelegt werden
und begründee zugleich den Gerichtostand für die Hauptklage insoweit,
daß die Entscheidung des Arrestrichters rücksichelich der Hauptsache nicht
blos an den in seinem Gerichts. Sprengel befindlichen und mit Arrest be-
legten, sondern an allen in demselben Lande befindlichen Vermögensobjecten
de Schuldnero vollstreckbar ist. Die Anlegung des Arresto giebt jedoch
dem Arrestkläger kein Vorzugörecht vor andern Gläubigern, und ver-
liert daher durch Concurseröffnung über das Vermögen des Schuldners
ihre rechtliche Wirkung.
Gihttond Art. 28.
## Centrans. Der Gerichtsstand des Contractö, vor welchem ebensowohl auf Er-
füllung, als auf Aufhebung des Contracts geklagt werden kann, findet
nur dann seine Anwendung, wenn der Contrahent zur Zeit der Ladung
in dem Gerichtobezirk sich anwesend befindet, in welchem der Contract
geschlossen worden ist, oder in Erfüllung gehen soll.
Art. 29.
Die Klausel in einem Wechselbriefe oder einer Verschreibung nach
Wechselrecht, wodurch sich der Schuldner der Gerichtöbarkeit eines
seden Gerichts unterwirft, in dessen Bezirk er nach der Verfallzeit anzu-
treffen ist, wird als gültig anerkannt, und begründet die Zuständigkeit
eines jeden Gerichts gegen den in seinem Bezirk anzutreffenden Schuldner.
Aus dem ergangenen Erkenntnisse soll selbst die Personalexecution gegen
den Schuldner bei den Gerichten des andern Staates vollstreckt werden.
Art. 30.
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He Bei dem Gerichtsstande „unter welchem Jemand fremdes Gut oder
Vermögen bewirchschaftet oder verwaltet hat, muß er auch auf die aus
einer solchen Administration angestellte Klage sich einlassen, so lange nicht
die Administration völlig beendigk, und dem Verwalter über die abgelegte
Rechnung quittirt ist. Wenn daher ein aus der quittirten Rechnung
verbliebener Rückstand gefordert oder eine ertheilte Quittung angefochten
wird, so kann dieses nicht bei dem u%rg Gerichtsstande der geführ-
ten Verwalung geschehen.