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Staate, dem sie angehören, nicht ausgeliefert, sondern daselbst wegen
der in dem andern Staate begangenen Verbrechen zur Untersuchung ge-
zogen und bestraft. Daher findet auch kein Contumacialverfahren des
andern Staates gegen sie statt.
Bei der Constatirung eines Forstfrevels, welcher von dem Ange-
hörigen eines Staates in dem Gebiete des andern verübt worden ist, soll
den officiellen Angaben und Abschatzungen der competenten Forst. und
Polizeibeamten des Orts des begangenen Frevels dieselbe Beweiskraft,
als den Angaben und Abschätzungen inländischer Officianten von der er-
kennenden Behörde beigelegt werden, wenn ein solcher Beamter auf die
wahrheitsgemäße, treue und gewissenhafte Angabe seiner Wahrnehmung
und Kenntniß entweder im Allgemeinen oder in dem speciellen Falle eid-
lich verpflichtet worden ist, und weder einen Denunciantenantheil, noch
das Pfand zu beziehen hat.
Art. 36.
Wenn ein Unterthan des einen Staates in dem Gebiete des andern
sich eines Vergehenö oder Verbrechens schuldig gemacht hat und daselbst
ergriffen und zur Untersuchung gezogen worden ist, so wird, wenn der Ver-
brecher gegen juratorische Caution oder Handgelöbniß entlassen worden ist
und sich in seinen Heimathsstaat zurückbegeben hat, von dem ordentlichen
Richter desselben das Erkenntniß des auoldndischen Gerichts, nach vor-
gängiger Requisition und Mittheilung des Urthels, sowohl an der Per-
son als an den in dem Staatsgebiete befindlichen Gütern des Verurtheil-
ten vollzogen, vorauögesetzt, daß die Handlung, wegen deren die Strafe
erkannt worden ist, auch nach den Gesetzen des requirirten Staates als
ein Vergehen oder Verbrechen und nicht als eine blos polizei= oder fi-
nanzgesetliche Uebertretung erscheint, ingleichen unbeschadet des dem re-
quirirten Staate zuständigen Strafverwandlungo= oder Begnadi-
gungsrechts. Ein Gleiches findet im Fall der Flucht eines Verbrechers
nach der Verurtheilung oder während der Strafverbüßung statt. Hat
sich aber der Verbrecher vor der Verurtheilung der Untersuchung durch
die Flucht entzogen, so soll es dem untersuchenden Gericht nur freistehen,
unter Mittheilung der Acten auf Fortsetzung der Untersuchung und Be-
strafung des Verbrechers, sowie auf Einbringung der aufgelaufenen Un-
kosten aus dem Vermögen des Verbrechers anzutragen. In Fällen, wo“