Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achter Jahrgang. 1847. (8)

1847. 83 
XXI. Verordnung 
der Fürstl. Reglerung, das Verbot des Verkaufes von Früchten auf dem 
Halme betreffend, d. d. 4. Juni 1847. . 
Mit Bezugnahme auf die bereits unter'm 6. September 1805 und 30. Juli 
1817 erlassene resp. erneuerte Vecordnung wegen des verbotenen Verkaufs der 
Früchte auf dem Halme wird nach von Serenissimo dehfalls eingeholter gnadigster 
Genehmigung zur Nachachtung in den hiesigen Fürstl. Kanden beziehungsweise wie- 
derholt verordnet: 
Ueber noch auf dem Halme slehendes oder doch noch nicht ausgedroschenes Ge- 
traide darf ein zweiseitiger, für beide Theile eine Forderung begründender Vertrag, 
wie namentlich ein Kauf oder Tausch, nicht abgeschlossen werden. 
Ee ist vielmehr ein solcher Vertrag nichtig und wird dem einen Theile das 
Getraide confiscirt und der andere Theil zur Erlegung des Kaufpreises und bezieh- 
ungsweise des Werthes des Getraides angehalten. 
Außerdem wird jeder der beiden Contrahenten mit einer angemessenen Gefäng- 
nißstrafe von 6 Tagen bid zu 3 Monaten und jeder dabei concurrirende Unterhändler 
mit einer Gefängnißstrafe von 2 Tagen bio zu 4 Wochen bestrafe. 
In Wiederholungsfällen können die an sich verwirkten Strafen verdoppelt 
und daher selbst die eben angegebenen Strafmaxima überschritten werden. 
Von den aus dem confiscirten Getraide und dem Kaufpreise resp. dem Werthe 
erlangten Geldern soll der Denunciant ein Drittel erhalten, ein Drittel soll in die 
Strafgeldercasse des untersuchenden Gerichts und ein Drittel in die kreffende Orts- 
armen Casse fließen. 
Betragt der Werth des verhandelten Getraides weniger als 8 Fl. 45 Tr. 
—5 Thlr., so hat das zuständige Niedergericht selbst, jedoch auf eine höchstens 
vierzehntägige Gefängnißstrafe zu erkennen; beträgt der Werth des Getraides aber 
mehr oder ist einer der Contravenienten bereits wegen Uebertrekung dieser Verord= 
nung bestraft worden, so sind die ergangenen Acten an die unterzeichnete Behörde 
zum Erkenntniß oder sonstiger geeigneter Verfügung einzusenden. 
Die Kosten werden nach §. 4. der Sporteltar-Ordnung vom 8. Januar d. J. 
liquidirt. · 
Rudolstadt, den 1. Juni 1847. · 
Färstl.Schwarzb.Ncgieri-ng. 
v. 5 der. 
Schmiedtgen. 
14 
———
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.