1847. 87
des Koͤnigreichs beider Sicilien nach einem der Haͤfen des Zollvereins kommen/
wenn sie aber Ballast fuͤhren, bei jedet. Art von Reise.
Art. 3.
Alle Erzeugnisse des Bodens und des Gewerbfleißes des Zollvereins und des
Königreichs beider Sicilien, deren Einfuhr, Niederlegung, Aufspeicherung oder
Ausfuhr geseblich in den Staaten der hohen vertragenden Theile auf National-
schiffen zulässig sein wird, sollen auch auf Schiffen des andern hohen vertragenden
Theils dorthin eingeführk, niedergelegt, aufgespeichert oder von dort ausgeführt
werden können.
Art. 1.
Alle Erzeugnisse des Bodens und des Gewerbfleißes der Staaten des Zollver-
eins und des Königreichs beider Sicilien, welche auf direktem Wege durch Preussi-
sche Schiffe oder diejenigen eines anderen Staats des deutschen Zoll- und Handels-
vereins in die Häfen des Königreichs beider Sicilien oder durch Schiffe beider Siei-
lien in einem der Zollvereinshäfen eingeführt werden; — deögleichen alle Erzeug-
nisse des Bodens und des Gewerbfleißes der Staaten des Zollvereins und des Kö-
nigreichs beider Sicilien, welche durch Schiffe beider Sicilien aus den Häfen des
Zollvereins nach einem Hafen des Königreichs beider Sicilien, oder durch Zollver-
einsschiffe aus den Häfen des Königreichs beider Sieilien nach einem Hafen des Zoll-
vereins ausgeführt werden, sollen in den beiderseitigen Hafen keine anderen oder
höheren Einfuhr-, Ausfuhr= oder Durchfuhr-Abgaben entrichten, als wenn die
Einfuhr oder Ausfuhr derselben Gegenstände durch Nationalschiffe Statt fände.
Die Prämie, Abgabenerstattungen oder andere Begünstigungen dieser Art, welche
in den Staaten des einen der beiden hohen vertragenden Theile der Einfuhr oder
Ausfuhr auf National-Schiffen bewilligt werden, sollen in gleicher Weise bewil-
ligt werden, wenn die Einfuhr oder Ausfuhr auf Schiffen des anderen hohen ver-
tragenden Theils erfolgt.
Art. 5.
Die vorstehenden Artikel finden keine Anwendung auf die Küsten-Schiffahrt,
das heißt, auf die Beförderung von Erzeugnissen oder Waaren, die in einem Hafen
mit der Bestimmung für einen Hafen desselben Gebiets geladen werden, insoweit
nach den Gesetzen des Landes diese Beförderung der National-Schiffahrt aus-
schließlich vorbehalten ist.