Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achter Jahrgang. 1847. (8)

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dürfniß einer Ausbesserung der Schiffe veranlaßt wird, soll als Handesverkehr 
nicht angesehen werden. 
Art. I11. 
Im Falle der Strandung oder des Schiffbruchs eines Schiffes der Staaten 
des einen der hohen vertragenden Theile an den Küsten des anderen wird dem 
Kapitain und der Mannschaft, sowohl für ihre Personen, als auch für das Schiff 
und dessen Ladung, alle Hülfe und Beistand geleistet werden. Die Maßregeln 
wegen der Bergung werden in Gemcdhheit der Landesgesetze Statt finden. Alles, 
was von dem Schiff und der Ladung geborgen sein wird, oder der Erlöß aus diesen 
Gegenständen, wenn dieselben verkauft worden sind, soll den Eigenthümern oder 
den Rechtsvertretern derselben zurückgegeben werden, und es sollen keine höheren 
Bergungskosten entrichtet werden, alo diejenigen, welchen die Nationalen in glei- 
chem Falle unterworfen sein würden. 
Die geborgenen Waaren sollen zu keiner Abgabenentrichtung verpflichtet sein, 
e sei denn, daß sie in den Verbrauch übergehen. 
Art. 12. 
Auf die Erzeugnisse des Bodens oder des Gewerbfleißes der Staaten der 
hohen vertragenden Theile, mögen sie zur See oder zu Lande von dem einen in den 
anderen eingeführt werden, soll weder eine andere oder höhere Zollabgabe noch eine 
sonstige Auflage gelegt werden, als diejenige, welche auf dieselben Erzeugnisse ge- 
legt ist, die von irgend einem anderen Lande eingeführt werden. 
Derselbe Grundsat soll in Betreff der Ausfuhr= Abgaben beobachtek werden. 
Die hohen vertragenden Theile verpflichten sich, weder die Einfuhr irgend 
eines Artikels, welcher das Erzeugniß des Bodens oder ded Gewerbfleißes der 
Staaten des anderen ist, noch die Ausfuhr irgend eines Handelsartikels nach den 
Staaken des anderen vertragenden Theils, mit einem Verbote zu belegen, wenn 
nicht dieselben Verbote sich gleichmäßig auf alle fremde Staaten erstrecken. 
Art. 13. 
Wenn in der Folge einer der beiden hohen vertragenden Theile anderen Natio- 
nen hinsichtlich des Handels oder der Schiffahrt irgend eine besondere Begünstigung 
bewilligen möchte, soll diese Begünstigung alsbald auch auf den Handel oder die 
Schiffahrk des anderen vertragenden Theils Anwendung finden, welcher dieselbe 
unentgeldlich genießen soll, wenn die Bewilligung unentgeldlich geschehen ist, oder
	        
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