Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achter Jahrgang. 1847. (8)

1847. 93 
agenten zu ernennen, indem sie sich jedoch vorbehalten, solche an denjenigen Plaͤtzen 
nicht zuzulassen, hinsichtlich deren sie es fuͤr angemessen halten moͤchten, eine allge- 
meine Ausnahme zu machen. Diese Consuln, Viceconsuln oder Agenten sollen 
dieselben Privilegien, Befugnisse und Freiheiten genießen, welche diejenigen der be- 
guͤnstigsten Nationen genießen; in dem Falle aber, daß dieselben Handel treiben 
wollen, sind sie gehalten, sich denselben Gesetzen und Gewohnheiten zu unterwerfen, 
denen die Privatpersonen ihrer Nation in Bezug auf ihre Handelsverbindlichkeiten 
an demselben Orte unterworfen sind. 
Art. 19. 
Die beiderseitigen Consuln sollen die Befugniß haben, die Matrosen, welche von 
den Schiffen ihrer Nation desertirt sind, verhaften zu lassen, und sie entweder an 
Bord oder in ihr Land zurückzusenden. Zu diesem Behufe werden fie sich schriftlich 
an die zuständigen Ortsbehörden wenden, und durch Vorlegung der Schifforegister 
oder der Musterrolle, in Urschrift oder in gehdrig beglaubigter Abschrift, oder 
durch andere amtliche Documente den Nachweio führen, daß die Individuen, welche 
sie reclamiren, zu der gedachten Schiffsmannschaft gehört haben. Auf den in sol- 
cher Weise begründeten Antrag wird die Auslieferung ihnen nicht verweigert wer- 
den können. E foll ihnen aller Beistand bei der Aufsuchung und Verhaftung der 
gedachten Deserteurs geleistet werden, welche auf den Antrag und die Kosten der 
Consuln selbst in den Landeögefängnissen so lange festzuhalten und zu bewahren 
sind, bis diese Agenten eine Gelegenheit zu ihrer Fortsendung gefunden haben. 
Wenn eine solche Gelegenheit sich jedoch innerhalb einer Frist von drei Monaten, 
von dem Tage der Verhaftung an gerechnet, nicht zeigen sollte, würden die Deser- 
teurs in Freiheit zu seen sein und wegen derselben Ursache nicht weiter verhaftet 
werden können. Man ist übereingekommen, daß die Seeleute, welche Unterthanen 
des andern Staates sind, von der gegenwärtigen Bestimmung ausgenommen sein 
ollen. 
S Art. 20. 
Die Capitaine und Führer der Schiffe der Zollvereinsstaaten und des König- 
reichs beider Sicilien sollen gegenseitig von jeder Verbindlichkeit frei sein, sich in 
den beiderseitigen Hafen der hohen vertragenden Theile an die öffentlichen Spedi= 
teure zu wenden, und demzufolge sollen sie sich ebensowohl ihrer Consuln, alb der 
von diesen etwa bezeichneten Spediteure bedienen können, die Falle ausgenommen, 
welche in den Gesetzen des betreffenden Landes vorhergesehen sind, in deren Bestim- 
mungen durch den gegenwärtigen Vorbehalt nichts geändert wird. 
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