Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunter Jahrgang. 1848. (9)

Geletzlammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
Zweites Stück vom Jahr 1848. 
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III. Verorbn#ung 
wegen Zustehung unbedingter Prefreiheit im Fürstenthume d. d. 17. März 1848. 
Wir Frledrich Günther, von Gottes. Gnaden Fürst zu Schwarzburg, 
Graf zu Hohnstein, Herr zu Arnstadt, Sondershausen, Leutenberg 
und Blankenburg u. s. w. verordnen hiermit Folgendes: 
  
I. 
Die Presse ist frei und die bisher bestandene Censur wird hiermit aufgehoben. 
. Il· 
Vergehen oder Verbrechen durch die Presse veruͤbt, werden nach den beste- 
henden Rechten geahndet. iu 
II. 
Icde Druckschrift muß mit dem Namen des Druckers und Verlegers, jede 
Zeitung und Zeitschrift mit dem Namen des Druckers und Redacteuro versehen 
werden. 
IV. 
Die definitive Regulirung der Preßangelegenheiten wird bis zu einem unter 
Beirath und Zustimmung der Stände des Fürstenthums zu erlassenden Gesetze 
vorbehalten. 
Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig unterschrieben und mit 
Unserem Fürstlichen Insiegel bedrucken lassen. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 17. März 1848. 
(I. S.) Fr. Günther, 
F. z. S. 
RNöder. 
äimstl. Schw. Rarelst. Gesesammung IX. 2
	        
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