s 18 48.
IV. Verordnung
wegen einiger strafmildernder Abänderungen de5 Forststrafgesetzes, vom
10. April 1818.
Wir Friedrich Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarz-
burg 1., thun hiermit kund und zu wissen:
Indem Wir uns entschlossen, den Erlaß der erkannten und noch nicht vollzo-
genen Strafen wegen begangener Forstfrevel zu verwilligen, leitete Uno die be-
reits öfter gemachte Wahrnehmung, daß das Forststrafgesetz vom 30. December
1810 Bestimmungen enthalte, die, wie die Anwendung derselben gezeigt hat, in
einzelnen Fdllen zu Härten führen. Es wird daher auch dem ndchsten nach der
neuen Wahlordnung einzuberufenden Landtage ein auf milderen Grundsätzen be-
ruhendeo Forststrafgesetz zur Berakhung vorgelegt werden.
Um jedoch für die Zwischenzeit rücksichtlich derjenigen Bestimmungen, deren
Harte Wir anerkennen und deren rechtliche Folgen Wir zeither so häufig durch
Erlasse auszugleichen bemüht gewesen sind, eine Ermäßigung der Strafen her-
beizuführen, haben Wir Uns bewogen gefunden, in dem Forststrafgesetze vor-
läufig mehrere Abdnderungen eintreten zu lassen.
Wir verordnen demnach für den Umfang Unseres Fürstenthums, wie folgt:
Zu den §6. 3, 4 und 5. .
Die in diesen s. enthaltenen Bestimmungen über die Statthaftigkeit der
Zwangsarbeitshausstrasen werden dahin abgeändert, daß anstatt der
Zwangsarbeitshausstrafe zundchst Gefängnit bis zur Dauer von sechs
Wochen und erst dann, wenn nach dem Betrage der Geldstrafen, resp. nach
der Zahl der Arbeitstage die höchste Dauer von 6 Wochen Gefängnih überschritten
werden müßte, Zwangsarbeitshaus nach Moßgabe der für beide Strafarten —
der Gefängnißstrafe und der Zwangsarbeitshausstrafe — gegebenen Ansätze ein-
zutreten hat.
Zu 6. 6.
Zuchthausstrafe soll wegen Forstfrevels, insofern mit einem solchen nicht
noch andere Verbrechen, z. B. Gewaltthötigkeit (. 18.) cenrurriren, nicht mehr
erkannt werden.