1848. 9
Zu 8. 7.
Die bei Bestrafung von Forstfrevlern mannlichen Geschlechts, welche bereits
mehrmals wegen begangener Forstfrevel bestraft worden sind, und welche sich dabei
durch die Schädlichkeit der von ihnen verübten Frevel oder durch den Zweck der-
selben als bs#artige Frevler auczeichnen, zulässige kôorperliche Züchtigung
wird hiermit aufgehoben.
Zu s. 10., M 1 und 8.
Bei Verübung von Forstvergehen vor S
gang, oder an Sonn= und Feiertagen, oder an einem. Tage, m welchem in
dem Gerichtobezirke Straftag gehalten wird, ingleichen wenn der Fr#ler, dafern
er vom Waldeigenthümer oder den zum Forstschutze verpflichteten oder beauftrag-
ten Personen betreffen wird, auf deren Geheiß nicht stehen geblieben oder sich
einen falschen Namen gegeben, oder sich sonst unkenntlich zu machen gesucht oͤdet
die gesetzlich geforderte Ueberlassung der mitgefuͤhrten Werkzeuge, des zu Schade
gehenden Viehes, des Fuhrwerkes und Gespannes verweigert hat, soll für die
Zukunft nicht mehr eine Verdoppelung der Strafe statifinden. Es soll
vielmehr bei dem Vorhandensein dieser Erschwerungsgründe die Strafe blos um
die Hälfte erhöht und
FS. *8 ch S 4
zu M 2.
. die Verübung von Forstvergehen durch Holzhauer, Koͤhler, Harzbrenner und
andere im Walde angestellte Arbeiter fernerhin nicht als ein Erschwerungsgrund
angesehen und daher in dergleichen Füällen anstatt der doppelten, blos auf die ein
sache Strafe erkannt werden.
Zu K. 1I., 3 11
Wenn der Dieb die entwedeten Gegenstände nicht zur Befriedigung eigenen
Bedürfnisses, sondern um damit Hamdel zu treiben, gestohlen hat, soll fortan
nicht unbedingt auf den vierfachen Betrag der an sich verwirk-
ten Strafe oder wenigstens auf 38 Fl. 15 Tr. resp. 5 Thlr. erkannt wer-
denz vielmehr soll dem richterlichen Ermessen überlassen bleiben, nach Umständen
die an sich verwirkte Strafe auch blos zu verdoppeln.