Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunter Jahrgang. 1848. (9)

Geletzlammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
PDriitteo Stück vom Jahr 1848. 
V. Bekanntmachung 
der Fürstl. Regierung im Betreff der seit dem Jahre 1819 erlassenen 
Ausnahme-Gesetze, d. d. 26. April 1848. 
Der nachstehende, von der deutschen Bundesversammlung zu Frankfurt a. M. 
in ihrer am 2. des laufenden Monats gehaltenen Sitzung gefaßte Beschluß, die 
Außhebung der seit dem Jahre 1819 erlassenen Auonahme-Gesehe betreffend. 
wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Rudolstadt, den 26. April 1848. 
Fürstl. Schwarzb. Regierung. 
Th. Schwary#. 
  
  
A. Obbarius. 
Beschlußteentwurf. 
Auf den in der 22. Sitzung vom 23. März d. J. S. 176. erfolgten Antrag 
der freien Stadte für Frankfurt, daß, da die seit dem Jahre 1819 erlassenen so- 
genannten Ausnahmagesetze des deutschen Bundes unter veränderten Umständen 
bereits allenthalben außer Wirksamkeit getreten, dieselben auch von Seiten des 
deutschen Bundes förmlich als aufgehoben und beseitigt zu erklären seien; beschließt 
die Bundeoversammlung: dah die gedachten beanstandeten Ausnahmsgesetze und 
Beschlusse für sämmtliche Bundesstaaten aufgehoben, mithin alo bereits völlig be- 
seitigt zu betrachten, und wo es noch erforderlich befunden werden sollte, darüber 
die nöthigen Bekanntmachungen zu erlassen seien. 
Nach stattgefundener Erörterung wurde der vorstehend beantragte 
Beschluß genehmigt. 
—. — —-—. 
Fürstl. Schw. Rudolst. Gesetzsammlung IX. 3
	        
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