Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunter Jahrgang. 1848. (9)

16 1848. 
Indeß ist dem kraͤftigen und sich sonst qualificirenden jungen Manne auch vor 
dem 21. Jahre der Eintritt in die Buͤrgerwehr zu gestatten. 
5 12. Befreit von dem Dienste in der Bürgerwehr sind diejenigen, deren 
Dienstleistung mit ihrem Berufe unverträglich sein wurde, wie namentlich diejenigen 
öffentlichen Beamten, welche richterliche Qualität besiten. 
Hierüber hat in den Städten die Verwaltungs-Commission, auf dem Lande 
das treffende Amt, und bei dagegen erhobener Beschwerde die Regierung resp- 
Landeshauptmannschaft zu entscheiden. 
K 13. Die Stadträthe resp. die Gemeinde-Vorstände haben über sämmt- 
liche zum Dienste in den Bürgerwehren verpflichtete Einwohner (§. 11.) ein Ver- 
zeich niß aufzustellen und darin das bebensalter nach den von den treffenden Geist- 
lichen zu liefernden genauen Nachweisungen anzugeben, auch über die vorgekomme- 
nen Veränderungen die erforderlichen Nachrichten einzuziehen und darnach das Ver- 
zeichniß fortwährend zu ergänzen und zu berichtigen, alle 6 Jahre aber von Neuem 
außzustellen. 
13. Jeneo Verzeichniß wird bei dem Stadtrathe resp. dem Orksvorstande 
verwahrt und beglaubte Abschrift desselben, so wie der ergänzenden und berich- 
tigenden Nachträge, dem Befehlöhaber der Bürgerwehr mitgetheilt. Die Einsicht 
des Ersteren ist jedem zum Dienste in der Bürgerwehr Verpflichteten gestattet. 
5. 15. Als nicht waffenfahig werden betrachtet alle Personen, welche 
mit einer Krankheit oder Gebrechlichkeit behaftet sind, wegen deren sie nach dem 
Gutachten des Physicus zum Dienst untauglich sind. 
K. 10. Vom Dienste in der Bürgerwehr sind ausgeschlossen: Lehr- 
linge, Leuteohnefesten Wohnsig und solche, welche aus öffentlichen d. 
h. Staats= oder Gemeinde-Mitteln regelmáßige Unterstühzung 
beziehen. 
Dienstboten sind zur Theilnahme am Bürgerwehrdienste nicht verpflichtet, 
jedoch soll ihnen die freiwillige Theilnahme gestattet sein. 
S. 17. Ausgeschlossen von der Bürgerwehr ist ferner ein Jeder, welcher 
wegen solcher Vergehen, die entweder nach geselicher Bestimmung oder nach all- 
gemeinen Begriffen für entehrend zu halten sind, vor Gericht gestanden hat, ohne 
von der Anschuldigung völlig freigesprochen zu sein.
	        
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