24 1848.
VIII. Bekanntmachung
der Fürstl. Regierung, wegen verbotswidrigen Schießens 2c.,
vom 27. Mal 1848.
Verbotswidriges Schießen hat neuerdings sehr überhand genommen und schon zu
Unglücköfällen geführt; auch sind über die verbolswidrige Abgabe von Pulver an Kinder
und das Tabakrauchen an feuergefährlichen Orten mehrfache Beschwerden vorgefommen.
In Folge vessen wird andurch mit höchster Genehmigung Serenissimi Folgendes be-
kannt gemacht: .
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Wege bereits Bedacht genommen worden ist.
Es wird die Bestimmung der Fencrordnung vom C. Februar 1828 anmit aus-
drücklich in Erinnerung gebracht, womach vas Schiehen besonders in und nahe an den
Städten und Ddriern außer an den dazu bestünmten Schießplähen dazu nicht befugten
Personen und zwar bel 1 Fl. 36 Kr. Strafe und Confiscatson des Gewehrs untersagt
und auf die Jugend, welcher das Spielen und Schirsen mit s. g. Puffern, Schlüssel-
büchsen u. s. w. nicht zu hestatten, genaue Acht zu geben ist.
83) Ebenso wird die Bestimmung der vorerwähnten Feuerordnung in Erinnerung
gebracht, nach welcher Schiespulver an Rinder und zwar beki gleicher Strafe von 1 fl. 30
Tr, nicht verkauft werden darf.
4) Das Tabakrauchen in Ställen, Scheuern, Höfen und Schoppen ist bel einer im
Zukuuft gleichmäßig in der Resivenz wie In anbern Städten und auf dem Lande zu zahlen-
den Strafe von 1 fl. 36 Kr. verboten, wogegen die Strafandrohungen wegen des Tabak-
rauchens auf den Straßen im Wegfall kommen.
RNuvdolstadt, den 27. Mai 1818.
Fürstl. Schwarzb. Regierung.
Roöder.
C. Bamberg.