Geletzlammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Fünktes Stück vom Jahr 1848.
X. Verordunng
des Fürstl. Consistorium, die Einführung eines jährlichen Kirchenfestes zur
Erinncrung an die Verstorbenen betreffend, vom 29. Mai.
In Erwägung, daß es dem Herzen, in welchem die edlern menschlichen Ge-
fühle ihre heiligen Rechte geltend machen, Bedürfnif ist, das Andenken an theure
verstorbene Personen in sich zu erneuern, und daß ein durch die Religion geheiligtes
Andenken an dieselben dem frommen Sinne wahrhaft wohlthut, hat Se. Hoch-
fürstl. Durchlaucht, Unser gnädigst regierender Fürst und Herr, nach dem Vor-
gange anderer Staaten und auf die mehrfach sich kund gebenden Wünsche des le-
bendiger werdenden religiösen Sinnes auf Unsern Antrag zu resolviren geruht, daß
auch im hiesigen Fürstenthume jährlich ein allgemeines Kirchenfest zu Erinnerung
an die Verstorbenen, und zwar jedes Mal am letzten Trinitatiosonntage, in
sämmtlichen Kirchen des Fürstenthums gefeiert werden soll.
Dieses Fest soll jedes Mal den Sonntag vorher von der Kanzel abgekündigt
und am Tage vorher, wie die andern Feste, eingeldutet werden. Der Gotteödienst
selbst wird durch eine angemessene Liturgie ausgezeichnet, der Altar schwarz behan-
gen, dabei aber aller dem evangelischen Gottesdienste fremde Prunk vermieden.
Die Wahl des Textes bleibt dem Geistlichen überlassen, damit der Vortrag
überall nach den Bedürfnissen jeder Gemeinde eingerichtet werden könne. Die Ver-
storbenen werden jedoch nicht namentlich angeführt, da dieses Kirchenfest nicht
bloß auf die im Laufe des verflossenen Kirchenjahres Verstorbenen Bezug haben,
sondern überhaupt das Andenken an die Hingeschiedenen erneuern soll, die jeder
nach seinem besondern Bedürfnisse im Herzen trägt und deren religiöse Gedächt-
nißfeier diesem Bedürfnisse entgegenkömmt.
Fürstl. Schw. Rurolst. Gesehsamolung IX. 5