Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunter Jahrgang. 1848. (9)

Geletzlammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
Fünktes Stück vom Jahr 1848. 
  
  
X. Verordunng 
des Fürstl. Consistorium, die Einführung eines jährlichen Kirchenfestes zur 
Erinncrung an die Verstorbenen betreffend, vom 29. Mai. 
In Erwägung, daß es dem Herzen, in welchem die edlern menschlichen Ge- 
fühle ihre heiligen Rechte geltend machen, Bedürfnif ist, das Andenken an theure 
verstorbene Personen in sich zu erneuern, und daß ein durch die Religion geheiligtes 
Andenken an dieselben dem frommen Sinne wahrhaft wohlthut, hat Se. Hoch- 
fürstl. Durchlaucht, Unser gnädigst regierender Fürst und Herr, nach dem Vor- 
gange anderer Staaten und auf die mehrfach sich kund gebenden Wünsche des le- 
bendiger werdenden religiösen Sinnes auf Unsern Antrag zu resolviren geruht, daß 
auch im hiesigen Fürstenthume jährlich ein allgemeines Kirchenfest zu Erinnerung 
an die Verstorbenen, und zwar jedes Mal am letzten Trinitatiosonntage, in 
sämmtlichen Kirchen des Fürstenthums gefeiert werden soll. 
Dieses Fest soll jedes Mal den Sonntag vorher von der Kanzel abgekündigt 
und am Tage vorher, wie die andern Feste, eingeldutet werden. Der Gotteödienst 
selbst wird durch eine angemessene Liturgie ausgezeichnet, der Altar schwarz behan- 
gen, dabei aber aller dem evangelischen Gottesdienste fremde Prunk vermieden. 
Die Wahl des Textes bleibt dem Geistlichen überlassen, damit der Vortrag 
überall nach den Bedürfnissen jeder Gemeinde eingerichtet werden könne. Die Ver- 
storbenen werden jedoch nicht namentlich angeführt, da dieses Kirchenfest nicht 
bloß auf die im Laufe des verflossenen Kirchenjahres Verstorbenen Bezug haben, 
sondern überhaupt das Andenken an die Hingeschiedenen erneuern soll, die jeder 
nach seinem besondern Bedürfnisse im Herzen trägt und deren religiöse Gedächt- 
nißfeier diesem Bedürfnisse entgegenkömmt. 
Fürstl. Schw. Rurolst. Gesehsamolung IX. 5
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.