Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunter Jahrgang. 1848. (9)

26 1848. 
Die Erfahrung in den Nachbarstaaten, in welchem eine solche Feier schon seit 
einer Reihe von Jahren statt findet, hat gezeigt, welche heilsame Eindruͤcke die- 
selbe da, wo sie auf wuͤrdige Weise geleitet wurde, auf die Gemuͤther macht. Jede 
Familie hat, ja einen oder einige geliebte Todte, deren religiöse Gedaͤchtnißfeier sie 
zur Kirche zieht und sie in eine Stimmung versetzt, welche für den Segen kirchlicher 
Gemeinschaft ganz besenders empfänglich macht. Daher werden sämmeliche Geist- 
liche die Anordnung dieses Festes als ein kräftiges Mittel, den religiösen Sinn zu 
wecken und zu stärken, willkommen heißen und die größte Sorgfalt darauf wenden, 
durch Liturgie und Predigt die fragliche Todtenfeier würdig und im Segen für ihre 
Gemeinden zu begehen. 
Die Herren Ephoren und Geistlichen erhalten hierdurch Auftrag, sich allent- 
halben nach dieser Verordnung zu richten, und das Erforderliche danach zu verfügen. 
Rudolstadt, den 29. Mai 1818. 
Fürsstl. Schwarzb. Consistorium, Verwalt. Abtheil. 
Th. Schwart. 
K. A. Vater. 
  
X Wahlgesetz 
für die einzuberufende nächste Abgcordneten-Versammlung 
vom 9. Junl 1848. 
Wir Friedrich Günther, von Gottes Guaden Fürst zu Schwarz- 
burg 2c., verordnen wegen der Wahlen für die einzuberufende nächste Abge- 
ordneten-Versammlung mit Beirath und Zustimmung des vom 26. April 
d. J. an versammelt gewesenen außerordentlichen Landtags, wie folgt: 
g. 1. 
Jeder Staatsbuͤrger des Fuͤrstenthums Schwarzburg-Rudolstadt, welcher 
das 25. bebensjahr vollendet und nicht wegen eines Verbrechens, welches nach all- 
gemeinen Begriffen für entehrend zu halten ist, vor Gericht gestanden hat, ehne 
von der Anschuldigung freigesprochen worden zu sein, ist in der Gemeinde resp. in
	        
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