1848. a5
8. 22.
Die Wahl der Abgeordneten und Stellvertreter wird im ganzen Umfange
des Fürstenthums an einem und demselben, hiernächst näher zu bestimmenden Tage
vorgenommen.
# 23.
Bei der Wahl der Abgeordneten und Stellvertreter kommen die Vorschriften
der vorstehenden §5.8— 14 analog zur Anwendung.
5. 24.
Hat sich eine absolute Stimmenmehrheit nicht ergeben, mit andern Worken:
sind auf einen Gewahlten nicht mehr alo die Hälfte aller gültigen Stimmzettel ge-
fallen, so wird zu einer weitern Abstimmunggeschritten. Dabei kann keinem Kan-
didaten die Stimme gegeben werden, welcher bei der ersten Abstimmung keine oder
nur Eine Stimme gehabt hat.
Die zweite Abstimmung wird unker den übrig bleibenden Kandidaten in der-
selben Ordnung wie die erste vorgenommen.
Jeder Stimmzettel ist ungültig, welcher einen andern als die in der Wahl
gebliebenen Kandidaten enthdle.
Wenn auch die zweite Abstimmung keine absolute Mehrheit ergiebt, so fällt
je in der folgenden Abstimmung derjenige, welcher die wenigsten Stimmen hatte,
aus der Wahl, bis die absolute Mehrheit sich auf einen Kandidaten vereinigt hat.
Stehen sich mehrere in der geringsten Suimmenzahl gleich, so entscheidet
unter ihnen das Loos, welcher aus der Wahl fällt.
K. 25.
Wenn die Abstimmung nur zwischen zwei Kandidaten noch staktfindet und
jeder derselben die Halfte der gültigen Stimmen auf sich vereinigt hat, entscheidet
das Loos, welches durch die Hand des Wahlcommissaro gezogen wird.
S. 26.
In den Versammlungen, sowohl der Urwähler, als der Wahlmänner, dirsen
weder Diocussionen stattfinden, noch Beschlüsse gefaßt werden, vorbehältlich der
im §. 20. der Versammlung der Wahlmanner überwiesenen Prüfung.